Person fordert Recht auf Auskunft (Art. 15). Wie sollte ich korrekt antworten?
Beantwortet von Rechtsanwalt Alexander Dietrich in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich bin Freiberufler und biete unterschiedliche Dienste wie das Texten, Produktion von Erklärvideos für Unternehmen an.
Auf der Business-Plattform LinkedIn habe ich nach spezifischen Unternehmen gesucht, die meine Dienste benötigen könnten. Anschließend habe ich ein Unternehmen gefunden, das meiner Meinung nach meine Dienste gebrauchen könnte.
Dann habe ich den CEO auf der Seite des Unternehmens unter der Kategorie "Über mich" gefunden. Über Google habe ich seine E-Mailadresse entdeckt und ihn gleich (mit meinem Google E-Mail-Account) angeschrieben und habe ihn auch namentlich in meinem E-Mail-Anschreiben genannt.
Eine Woche später habe ich mich gefragt, ob er meine E-Mail bekommen hat und habe ihn darauf erneut angeschrieben mit der Frage, ob er meine E-Mail lesen konnte.
Seine Antwort war folgende:
"...hiermit mache ich von meinem Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO Gebrauch und fordere Sie höflich auf dem innerhalb der nächsten 14 Tage nachzukommen..."
Ich habe seine Daten nirgendwo bewusst gespeichert und auch nicht weitergegeben. Gilt meine E-Mail-Inbox als Datenspeicherung?
Wie kann ich darauf rechtlich korrekt antworten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich kann auch der CEO sich auf die Anwendbarkeit der DSGVO berufen. Die DSGVO bezieht sich zwar nur auf personenbezogene Daten und nicht auf Unternehmensdaten, jedoch sind der Name und die E-Mail Adresse des CEO personenbezogene Daten, solange diese nicht anonymisiert waren. Von einer Anonymisierung ist hier wohl nicht auszugehen.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist daher grundsätzlich berechtigt und Sie müssen Auskunft erteilen. Die Frist von 14 Tagen ist gesetzlich nicht festgeschrieben, die überwiegende Rechtsauffassung tendiert in Richtung einem Monat. Dennoch würde ich es darauf hicht ankommen lassen.
Die Auskunft muss folgende Punkte erhalten:
- Welche Daten Sie gespeichert haben (Name, E-Mail Adresse)
- Zweck der Verarbeitung (Kontaktaufnahme)
- Datenempfänger (Keine bewusste Weitergabe an Dritte, jedoch automatische Verarbeitung durch Google)
- Herkunft der Daten (LinkedIn)
- Speicherdauer (nur bis zur Kontakaufnahme) - das Gegenteil kann Ihnen nicht nachgewiesen werden
- Verantwortliche Stelle (Ihre Daten)
- Belehrung über die Rechte
Die Belehrung über die Rechte kann folgendermaßen aussehen:
"Sie haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO) sowie auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO), ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO). Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt."
Zu Google Mail muss ich Ihnen Folgendes sagen:
Auch wenn Sie die Daten nicht auf Ihrer Festplatte gespeichert haben, gilt der Versand über Gmail als Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Zudem ist die kostenlose Version von Gmail bedenklich, falls Sie diese verwenden. Denn die Daten werden zu Werbezwecken automatsiert von Google verwendet, ohne dass der Empfänger eine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar, der mit einem Schadensersatzanspruch geahndet werden kann. Weiterhin muss ich Sie auch darüber informieren, dass eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken per E-Mail wettbewerbsrechtlich nicht zulässig ist. Dafür muss ein vorheriger Geschäftskontakt bestanden haben oder aber der Versand erfolgt per Post.
Aufgrund dieser Punkte würde ich Ihnen dann nicht zu einer Antwort raten, wenn Sie in Ihrer E-Mail Ihre Kontaktdaten noch nicht genannt haben, über die man Ihre Anschrift herausfinden könnte. Es kann nämlich gut sein, dass Sie nach Erteilung der Auskunft zusätzlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie entsprechende Daten von Ihnen leider genannt haben, dann ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und Sie sollten gemäß den obigen Ausführungen korrekterweise Auskufnt erteilen.
Falls Sie in Anspruch genommen werden sollten, können Sie sich gerne an mich zwecks der Abwehr der Forderungen wenden.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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