Pachtvertrag
Fragestellung
Ich möchte eine Wiese pachten als Garten Nutzung (kein Kleingarten Anlage)
Ich habe eine Frage zu den kündigungsbedingungen.
Im Vertrag steht bei mir
„der Pachtvertrag wird unbefristet abgeschlossen. Für eine Kündigungsmöglichkeit gelten die Bestimmungen des BGB, gegenüber den Pächtern kann das pachtverhältnis jedoch nur außerordentlich gekündigt werden, für die pächter gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende „
Meine Frage, ist diese Formulierung für m als Pächter gut? Vorallem wann kann m der Verpächter Kündigen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ray Migge
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Informationen und des gebotenen Einsatzes wie folgt beantworten:
Es handelt sich hier um einen einseitigen Kündigungsverzicht durch den Verpächter, welcher in dieser Form wirksam ist. Dem Verpächter ist damit das ordentliche Kündigungsrecht abgeschnitten. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist für den Verpächter möglich.
Diese Formulierung ist für Sie als Pächter natürlich außerordentlich gut, denn damit können Sie sicher sein, dass Ihnen der Vertrag nicht gekündigt wird, solange kein wichtiger Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung durch den Verpächter rechtfertigt. Gleichzeitig können Sie selbst jedoch jederzeit ordentlich kündigen.
Die Frage nach dem Zeitpunkt der möglichen außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter kann nicht abschließend beantwortet werden, da dieser Zeitpunkt schlichtweg immer dann gegeben ist, wenn ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn:
a. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist,
b. der Pächter die Rechte des Verpächters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Pachtsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, sie beschädigt oder sie unbefugt einem Dritten überlässt,
c. der Pächter Pflichten aus dem Pachtvertrag trotz Mahnung durch den Verpächter weiterhin verletzt.
Liegen keine solchen Gründe vor, so kann der Verpächter nicht kündigen.
Bei Fragen oder Unklarheiten stehe ich gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung.
Mit bestem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
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Für den geringsten Preis ziemlich ausführlich
Vielen Dank