notarieller Kaufvertrag Neubau nach MaBV
Fragestellung
Guten Tag,
Freunde von mir sind verzweifelt. 2017 wurde eine ETW vom Bauträger erworben und Zahlung nach MaBV vereinbart( 7Raten). Bis zum Rohbau ging alles gut. ( 2 Raten). Dann wurde Rate 3,4 und 5 angefordert und vom leider einfach nur bezahlt, nachdem Verkäufer immer mündlich versicherte: alles GUT-alles bestellt.
Heutiger Zustand-siehe Bild. Nach Zustand "nach Bezugsfertigkeit" sieht das nicht aus. Keine Rohinstallation, keine Fenster, kein Estrich, Dachdämmung 3/4 fertig-mangelhaft.
Zudem wurde bei keiner der bezahlten RGs die möglichen 5% einbehalten. Ginge das jetzt noch? Est stehen allerdings nur noch rund TE 15 offen- was die 5% entsprechen würde. Verkäufer müsste fertigstellen und bekommt nichts mehr.
Lt. Kaufvertrag sei 30.04.2018 Fertigstellung. Käufer muss am 30.7. seine Mietwohnung räumen. im August erwartet die Frau ein Kind.
Den Bauträger auf die Zustände angesprochen ist dieser beleidigt.
Was kann unternommen werden, welche Konsequenzen können dem Verkäufer aufgeführt werden. Nun wird Zins und Miete bezahlt- wer trägt diese Kosten?
Danke
mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Anforderung der Raten erfolgten hier vor Beginn der jeweiligen Gewerke. Dies ist aus meiner Sicht ungewöhnlich, da in der Regel erst nach Baufortschritt bezahlt wird. Insoweit ist der Bauwerkvertrag zu prüfen, ob eine Zahlung vor Baubeginn des jeweiligen Gewerkes vereinbart war.
War dies nicht der Fall und sollte eine Abschlagszahlung erst nach Baufortschritt bezahlt werden, sind die gezahlten Raten zurückzufordern zzgl. Verzugszinsen. Bei einem Rückzahlungsbegehren muss der Auftragnehmer beweisen, dass der Baufortschrott bereits erreicht war und er die Abschlagsraten behalten darf, OLG Naumbugr, Urteil vom 9.4.2003, Az: 6 U 180/99
2. Wurde keine Sicherheit in Höhe von 5 % durch den Werkunternehmer gestellt, kann ein Einbehalt der 5 % auch jetzt noch erfolgen. Die einbehaltene Sicherheit ist bei Abnahme und Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes auszuzahlen.
3. Der Werkunternehmer ist in Verzug zu setzen. Dieser hat den Verzugsschaden aus der verspäteten Fertigstellung zu tragen. Dies kann die monatliche Zinsbelastung für den Neubau sowie der entgangene Wohnwert oder auf der Mietaufwand sein. Jedenfalls sollten Ihre Freunde mit dem Vermieter sprechen, ob sie die Wohnung über den Kündigungstermin hinaus anmieten können. Ansonsten müßten Ihre Freunde eine Ersatzunterkunft anmieten, deren Kosten der Werkunternehmer zu tragen hat.
4. Aufgrund der zahlreichen Probleme und zur Einhaltung der Formalien sollten Ihre Freunde einen Rechtsanwalt beauftragen. Ich denke, dies ist eine sinnvolle Investition um zum einen keine Fehler zu machen und zum anderen etwas von dem zeitlichen Druck und der Belastung gegenüber dem Bauträger abzugeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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