Nachfrage zur Umsatzsteuerprüfung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluff,
ich habe mit meiner Frau ein Weiterbildungsbüro - G. Consciousness Training.
als selbstständiger Dipolm-Psychologe bin ich Inhaber des Büros, meine Frau ist bei mir fest angestellt.
Unsere Leistungen Coaching, Beratung und Supervision rechnen wir bei den meisten unserer Kunden aus der öffentlichen Verwaltung mit 19 % Mehrwertsteuer ab.
Wir haben aber auch Kunden, die eine Bescheinigung nach dem § 4 Nr. 21 a) bb) UstG vorliegen haben, dass Bildungsleistungen, die ein erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Bescheinigung finden Sie anbei.
Die internen Lehr-und Lernveranstaltungen dieses Kunden (Landeshauptstadt Stuttgart) umfassen neben Seminaren auch Bildungsleistungen wie Coaching, Beratung und Supervision. Dies ist den entsprechenden Bildungsprogrammen der LHS Stuttgart auch schriftlich dargelegt.
Das Finanzamt scheint hier allerdings, nach einer Umsatzsteueraußenprüfung, anderer Auffasung zu sein und möchte differenzierte Lesitungsbeschreibungen mit Inhalten und Ziele aller unser Bildungsleistungen - im besonderen der Coaching-, Beratung- und Supervisionsleistungen.
Unsere zwei konkreten Fragen sind daher:
1.
Gibt es einen entsprechenden steuerrechtlichen Paragraphen, der eindeutig aussagt, dass wirtschaftliche Beratung, Coaching und Supervision umsatzsteuerpflichtig sind?
Wenn Beratung, Coaching und Supervision als eine Unterrichtsleitung definiert wird, die als vorherrschende Methodik die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten (quantitativer Anteil 80 %) hat, sind diese laut Aussage unserer Steuerberaterin umsatzsteuerbefreit.
Wir benötigen hier eine entsprechende rechtliche Grundlage, damit wir darlegen können, dass wir keine wirtschaftliche Beratung sondern unsere Beratung, Coaching und Supervision eine reine Unterrichsleistung ist.
2.
Beigefügt ein Urteil, welches uns von der Oberfinanzdirektion zur Klärung der Sachlage zur Verfügung gestellt wurde.
Wie können wir aus diesem Urteil eine Argumentation entwickeln, die eindeutig darlegt, dass unsere Coaching-, Beratungs- und Supervisionsleistungen im Rahmen der beruflichen Bildungsleistungen der Landeshauptstadt Stuttgart umsatzsteuerbefreit sind? Die verwendete Methodik an allen 3 Leistungen ist zu 80 % die dezidierte Wissensvermittlung mit dialogischem Wissensabgleich.
Wir vermuten, dass das Finanzamt bisher der Ansicht ist, dass diese Coaching-, Betratungs- und Supervisionsleistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, auch wenn diese ausdrücklich zu den Bildungsmaßnahmen der LHS Stuttgart gehören.
Sollte aus Ihrer Sicht ein zusätzliches Telefonat mehr Klarheit in den Sachverhalt bringen, können wir dieses gerne auch vergüten. Uns ist eine fundierte Aussage sehr wichtig.
Wir danken für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
S. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Umsatzsteuerbefreiung kann nur durch Verweis auf die Steuerbefreiung gemäß EU-Richtlinie erreicht werden (Art. 13 Teil a Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. j Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).
Nach der EuGH-Rechtsprechung schließt dies andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
Im Hinblick auf das EuGH-Urteil Eulitz wird im Schrifttum zutreffend geltend gemacht, dass nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, sondern auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen, steuerfrei sein können.
Dies ist der Fall, da sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat.
Hinsichtlich von Supervisionsleistungen gilt, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sind, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
Im Fall des BFH-Urteil vom 20.03.2014 (V 3/13) heisst es : Für die erforderliche Berufsbezogenheit als Aus- und Fortbildungsmaßnahme kann es ausreichen, dass die Klägerin Sozialarbeiter für die von diesen ausgeübte Berufstätigkeit anhand von Fallbeispielen gruppenweise angeleitet hat.
Sie müssen sich folglich auf den Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Weiterhin ist das BFH-Urteil vom 20.03.2014 (V 3/13) zur Argumentation hilfreich. Wesentlich ist es, dass Kenntnisse und Fähigkeit entwickelt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht der Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
Die Supervision ist danach umsatzsteuerbefreit, wenn sie "... Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituation erarbeitet und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufarbeitet". In der konkreten Supervision müsste eine Berufsbezogenheit im Einzelnen begründet werden. Inwiefern hier demnach eine Vorbereitung für eine Berufstätigkeit vorliegt bzw. eine Berufsbezogenheit gegeben ist.
Eine eindeutige rechtliche Grundlage existiert leider nur in der o.a. Richtlinie und dem BFH-Urteil.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Wir können gerne einen Termin zu einem Telefonat zu der Thematik vereinbaren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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