Mithilfe in Praxis der Ehefrau
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich helfe meiner Frau in ihrer psychotherapeutischen Praxis mit der Buchführung, Rechnungsstellung und auch durch Putzen der Praxis. Wie können wir dies steuermindernd geltend machen?
Ich (65 Jahre alt) bin pensionierter Beamter mit ca. 2750 € Ruhegehalt. Meine Frau (66 Jahre alt) bezieht auch eine Rente in Höhe von 1250 € aus ihrer Tätigkeit in einer Beratungsstelle. Der Praxisumsatz beläuft sich auf ca. 30000. Die Praxismiete beträgt 500 €, Nebenkosten ca. 60 €.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann eine steuerliche Berücksichtigung der geschilderten Leistungen immer nur geringe Effekte erbringen, da eine Betriebsausgabe bei einem Ehegatten zu einer entsprechenden Einnahme bei dem anderen Ehegatten führt. Dies führt in vielen Fällen zu einer steuerlichen Neutralität.
Einen positiven Effekt können Sie jedoch dann erreichen, wenn Sie die Tätigkeit für Ihre Frau im Rahmen eines Minijobs erbringen. Der Minjob wird pauschal versteuert und bleibt ansonsten bei Ihnen steuerfrei. Bei Ihrer Frau wären demgegenüber die Aufwendungen als Betriebsausgabe in voller Höhe abziehbar.
Erforderlich ist allerdings, dass Sie dies als Vertrag unter Ehegatten so vereinbaren, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre, sonst erkennt das Finanzamt diesen ggf. nicht an. Dazu sollte der Vertrag im Voraus, schriftlich, zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig abgeschlossen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden, die Entlohnung sollte zu einem üblichen Satz erfolgen und möglichst per Überweisung gezahlt werden. Eine Anmeldung bei der Minijobzentrale und die Einhaltung des gesezlichen Mindestlohns wären auch notwendig.
Unter diesen Voraussetzungen könnte Ihre Frau Ihnen bis zu 450 € im Monat als Lohn bezahlen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für die präzise und schnelle Beantwortung meiner Frage!
Antwort des Experten: Vielen Dank!
wäre die Minijob-Anstellung noch für dieses Jahr 2018, auf das ganze Jahr gesehen, möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Edmund Kolb
eine Rückwirkung ist hierbei nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater