Mitarbeit ohne Anstellungsverhältnis möglich
Fragestellung
Ich bin angestellt in einem Steuerbüro und nutze den Arbeitsplatz und einen mobilen EDV-Zugang auch für meine Nebentätigkeiten. Diese sind auch dort angemeldet, sowohl beim Handelsregister als auch beim Arbeitgeber. Dieser ist der Steuerberater für die weitere Tätigkeit. Kann das Mitarbeiterverhältnis beendet werden bei vorhandener Mitbenutzung der Räumlichkeiten und der Technik? Die nötigen steuerlichen Arbeiten für meine weiteren Tätigkeiten mache ich weiter. Ist sowas möglich? Meines Wissens ist dann Arbeits- und Sozialrecht betroffen (Mindestlöhne,,).
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte(r) Mandant(in),
vielen Dank nochnals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Falls das Arbeitsverhältnis mit dem Steuerberater ganz beendet wird und Sie nicht mehr für ihn tätig sind, besteht die Möglichkeit, mit ihm eine gesonderte Vereinbarung über die Nutzung der Räumlichkeiten und des mobilen EDV-Zugangs zu schließen.
2.
Falls Sie aber weiterhin für ihn tätig sind und er das Arbeitsverhätlnis beenden möchte, müsste ein betriebs-, personen- oder verhaltensbedingter Grund bestehen, damit die Kündigung rechtmäßig ist. Falls es sich aber um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern handelt, würde im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklager vom Gericht nur geprüft, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt und damit willkürlich und rechtswidrig ist.
3.
Falls Sie beide einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden möchten, Sie aber weiterhin für den Steuerberater bestimmte Arbeiten im Bereich der Fibu bis zur Bilanz durchführen, ist Folgendes zu beachten:
Bislang waren Sie angestellt und damit aufgrund der abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Falls Sie nunmehr freiberuflich, also auf selbstständiger Basis für den Steuerberater tätig würden, dürfte kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen insbesondere die folgenden Kriterien:
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses
- feste Arbeitszeiten
- keine freie Wahl des Arbeitsortes und der Lage der Arbeitszeit
- kein unternehmerisches Risiko
- wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber
Falls Sie nunmehr auf freiberuflicher Basis für den Steuerberater tätig werden würden, müsste dies auch in der Ausgestaltung der Tätigkeit zum Ausdruck kommen. Sie dürften nicht mehr weisungsgebunden sein, nicht fest in die Arbeitsorgansiation des Steuerberateres eingegliedert sein und müssten auch hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit und des Arbeitsortes frei sein. Gerade bei einem vorhergehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund immer sehr genau, ob tatsächlich ein Wechsel zu einer freiberuflichen Tätigkeit vorliegt oder ob es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt. Sollte die DRV im Rahmen einer Prüfung zu dem Schluss kommen, dass eine Scheinselbstständigkeit gegeben ist, wären die Sozialversicherungsbeiträge für den betreffenden Zeitraum nachzuentrichten.
Falls Sie daher weiterhin für den Steuerberater tätig sind und die Kriterien (weiterhin) überwiegend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, kann ich damit nicht empfehlen, die Tätigkeit nunmehr auf eine freiberufliche Basis zu stellen, es sei denn, Sie sind tattsächlich wie ein Selbständiger für den Steuerberater tätig.
Falls Sie aber gegenüber dem Steuerberater weisungsgebunden sind und auch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind, spricht dies gegen eine freiberufliche Tätigkeit.
Sollte die Tätigkeit für den Steuerberater im Stundenumfang begrenzt werden, könnte das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch als Minijob ausgestaltet werden. Bei einen Minijob ist der geltende Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde zu beachten, so dass auf der Basis von 450,- € im Monat dann höchstens 50 Stunden/Monat gearbeitet werden dürften.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Danke!
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich wollte vorsorglich noch einmal nachfragen, ob ich den Sachverhalt richtig verstanden habe:
Sie sind bei dem Steuerberater in einem Hauptarbeitisverhältnis tätig und nutzen seine Räumlichkeiten auch für die Nebentätigkeiten. Das Hauptarbeitsverhältnis soll nun gekündigt werden und die Nebentätigkeiten möchten Sie weiterhin in den Räumlichkeiten des Steuerberaters ausüben und auch den mobilen EDV-Zugang von ihm nutzen. Ich hoffe, ich habe dies so richtig verstanden?
Ich habe dann noch folgende ergänzende Fragen:
Soll das Arbeitsverhältnis mit dem Steuerberater evtl auf geringfügiger Basis fortgesetzt werden oder gänzlich gelöst werden?
Üben Sie die weiteren (Neben-)Tätigkeiten auf selbstständiger Basis aus?
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar, damit ich Ihre Frage dann auf der Basis aller Fakten beantworten kann.
Ich danke Ihnen vielmals.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Arbeitsverhältnis sollte ganz beendet werden, obwohl ich von Fibu bis zur Bilanz alles selber mache. StB unterschreibt den JAB. Evtl geht Fortsetzung als Minijob.
Eine Nebentätigkeit ist angestellt und die GmbH in einem Kooperationsvertrag mit StB, die andere selbständig.
mfg C N.
Ich komme spätestens Anfang der Woche auf Ihre Anfrage zurück.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
vielen Dank für Ihre schöne Bewertung.
Grundsätzlich können Sie auch als Betriebswirt freiberuflich tätig werden. Wenn es in den buchhalterischen Bereich geht, kann u.U. aber auch eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein.
Gute Informationen hierzu gibt es auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (www.existenzgruender.de).
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann