Mietpreiserhöhunh
Fragestellung
Hallo Frau Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle,
ich wollte mich bzgl. einer Mieterhöhung bei Ihnen informieren.
Ich bin Eigentümer und wir haben seit 7 Jahren die Mietpreise nicht erhöht.
Wie viel könnte ich nun erhöhen?
Kann man die Inflationsrate in den letzten 7 Jahren erhöhen oder wie wird das genau definiert?
Ich bin mir auch nicht sicher, wie ich diesen Punkt im Mietvertrag eingegliedert habe.
Ich bedanke mich vielmals für ihre Information.
mfg
Yasin Kartal
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst muss der Vertrag geprüft werden. Ist dort wirksam eine Staffelmiete oder eine Indexmiete vereinbart, gilt das dort Vereinbarte.
Gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen, gelten die gesetzlichen Regelungen nach dem BGB - und das bedeutet:
1.)
Die Miete darf sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigern (Kappungsgrenze). In Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten existiert für die Mieterhöhung sogar eine Grenze von 15 Prozent. Das sollte bei der Gemeinde nachgefragt werden.
2.)
Sie müssen die Mieterhöhung schriftlich mitteilen, was durch Brief, E-Mail oder Fax geschehen kann.
3.)
Die Mieterhöhung muss von Ihnen begründet werden.
Dabei können Sie sich
-auf den Mietspiegel der Gemeinde berufen,
-auf Auskünfte aus einer Mietdatenbank oder
-auf das Gutachten eines Sachverständigen.
Möglich ist auch, dass Sie drei Vergleichswohnungen im Ort benennen, aus deren Mieten sich die neue Miete berechnet.
4.)
Sie müssen dem Mieter aber IMMER Angaben über einen qualifizierten Mietspiegel geben, sofern dieser für den Raum des Mietobjekt existiert.
5.)
Die Miete kann nach Erhalt des Schreibens (der Nachweis liegt bei Ihnen) erst nach Verstreichen von zwei vollen Kalendermonaten erhöht werden. Der neue Mietbetrag gilt also erst ab Beginn des dritten Monats nach Erhalt des Schreibens.
6.)
Verweigert der Mieter die Zustimmung oder zahlt er die Erhöhung nicht, muss geklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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