Maklervertrag und Kündigung
Fragestellung
Ist der anhängende Maklervertrag O.K, die Laufzeit noch gültig?
Die anhängende Kündigung wirksam? Schadenersatz?
Mit freundlichen Grüßen H.E.
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Antwort von Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Ratsuchender,
der vorliegende Maklervertrag ist grundsätzlich wirksam. Gleiches gilt für die Kündigung.
Fraglich ist allerdings, zu welchem Zeitpunkt durch die Kündigung eine Beendigung des Maklervertrages herbeigeführt wird. Denkbar ist einerseits, dass hier eine ordentliche Kündigung vorliegt und die vertragliche 12-Wochen-Frist zum Tragen kommt. Denkbar ist aber auch, dass es sich um eine außerordentliche fristlose Kündigung handeln könnte.
Da keine Verkaufsabsicht mehr besteht sondern sich die Lebensplanung dahingehend geändert hat, dass die Mieteinnahmen aus der Wohnung zukünftig zu einer anderweitigen Finanzierung benötigt werden, dürfte dies eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 314 BGB rechtfertigen, so dass ich von einer sofortigen Vertragsbeendigung ausgehe.
Eine Schadensersatzpflicht in Höhe derjenigen Provision, die im Falle eines Vertragsabschlusses angefallen wäre, ist zu verneinen. Einerseits handelt es sich bei einem Maklervertrag um ein Vertragsverhältnis, das gesetzlich so ausgestaltet ist, dass die Provision nur fällig wird, wenn die Maklertätigkeit auch zum Erfolg führt. Die Rspr. ist diesbezüglich zudem relativ streng, wenn durch vertragliche Ausgestaltungen versucht wird, diese Erfolgsabhängigkeit zu umgehen. Zum anderen setzt eine Schadensersatzpflicht von Seiten des Auftraggebers eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung voraus. Dem genügt das Aufgeben der Verkaufsabsicht nicht.
Auch ohne Zustandekommen des Kauvertrags hat der Makler gem. § 652 II BGB einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen, jedoch nur, wenn dies vertraglich verienbart ist. Zwar regelt der vorliegende Vertrag einen solchen Anspruch nicht. Dennoch ist die Auftraggeberin bereit, Aufwendungsersatz in Höhe von 300 € zu zahlen. Ich empfehle Ihnen, sich auf dieses Angebot einzulassen, da ich eine weitergehende Zahlungspflicht nicht zu erkennen vermag. Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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war bisher schon eine Einnahme, darin wird sich auch nichts ändern.
Mit freundlichen Grüßen H. E.