Makleralleinauftrag
Fragestellung
Moin,habe den Vertrag beigelegt.Der Vertag zwischen "Uwe" und mir.Habe aber den Uwe nie gesehen.Den Vertrag habe ich mit "Max gemacht und auch von Max und mir unterschrieben.Ausserdem will er von mir 6% wenn ich selbst verkaufe.Ist der Vertrag so Rechtsgültig?MvG
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Maklervertrag prüfen
Grundsätzlich haben Sie einen Maklervertrag nach § 652 BGB in Form eines Alleinauftrags geschlossen. Gemäß § 652 Abs. 1 BGB ist derjenige, der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrags infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.
Gemäß § 652 Abs. 2 BGB sind dem Makler Aufwendungen nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Grundsätzlich kann eine Vertretung für und gegen Uwe durch den Vertreter Max abgeschlossen werden. Die Vertretung ist wirksam, wenn der Vertreter im fremden Namen und mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Ihnen ist scheinbar klar gewesen, dass der Max für den Uwe handelt. Ob er Vertretungsmacht hatte und der Vertrag tatsächlich aus diesem Grunde mit Uwe zustande gekommen ist, kann ich nicht sagen, weil keine Anhaltspunkte hierfür von Ihrer Seite geschildert haben. Wenn er keine Vertretungsmacht hatte, dann könnte es sein, dass der Vertrag zwischen Ihnen und Uwe zumindest nicht zustande gekommen ist.
Die Regelung, dass Sie bei einem Privatverkauf 6% an Aufwendungen an die Makler zahlen, dürfte in dieser Form, auch wenn es individuell ausgehandelt worden ist, nicht zulässig sein.
Es besteht folgendes Problem: Wenn es sich bei dem Vertrag um einen vorformulierten Vertrag handeln würde, dann wären die Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu klassifizieren. In diesem Fall gelten relativ strenge und für Sie günstige sowie sie schützende Regelungen. In diesem Fall wäre die Klausel, dass 6% bei Eigenverkauf an den Makler zu zahlen sind, unwirksam, weil es vielmehr einer versteckten Provision gleichkommt.
Hier aber wurde diese Regelung handschriftlich eingefügt, was in der Regel darauf schließen lässt, dass sie individuell zwischen Ihnen und dem Vertragspartner ausgehandelt wurde. In diesem Fall ist das Recht der allgemeinen Bedingungen nicht anwendbar. Im Rahmen von individuell ausgehandelten Regelungen verbleibt den Parteien aber ein weiter Spielraum, der seine Grenzen nur in gesetzlichen Verboten und der Sittenwidrigkeit findet, wobei letztere sehr schwer nachzuweisen ist.
Es wäre daher die Frage, ob die Gegenseite Ihnen die Klauseln sozusagen „aufs Auge“ gedrückt hat, also einfach vorgesetzt hat, ohne dass Sie Einfluss darauf hatten? Da aber der erste Teil der Klausel, der den Ersatz für Sach- und Zeitaufwand betrifft, bereits vorformuliert ist, kann man meiner Ansicht nach vertreten, dass die Klauseln zu den 6% insgesamt unwirksam ist, weil sie Sie unangemessen benachteiligt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich kann Ihnen auch bei direkter Beauftragung meiner Person gerne anbieten, Sie in der Sache rechtlich zu vertreten. Sagen Sie dann einfach Bescheid. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
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gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sie haben mir leider zu wenige Angaben zum Sachverhalt gegeben. Ich entnehme Ihrer Schilderung jetzt, dass Sie bereits die 6%, also 5.400,00 Euro gezahlt haben, weil Sie die Immobilie selbst verkauft haben?
Das heißt, man müsste den Makler zunächst außergerichtlich auffordern, den Betrag zurückzuzahlen, weil die Klausel im Vertrag unwirksam war. Wenn er dann nicht reagiert oder sich zumindest einigen will, dann müsste eine Klage beim Landgericht eingereicht werden.
Wenn das Verfahren gewonnen wird, dann trägt die Gegenseite alle Kosten. Der Ausgang ist allerdings nicht sicher vorhersehbar. Wenn man die Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert und dies beweisen kann, dann würde gute Erfolgschancen bestehen. Daher fragte ich noch einmal nach den Umständen des Vertragsschlusses, ob Sie die Klausel vorgesetzt bekommen haben oder sie ausgehandelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
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