Liefervertrag
Fragestellung
Wir (xyz GmbH) haben einen Liefervertrag über die Lieferung von Industriefluiden mit einem Lieferanten (A) für die Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltet die folgende Klausel: „Lieferant A verpflichtet sich, den Bedarf des Kunden xyz bis zu einer Menge von 500 to pro Jahr zu decken und der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf bis zu der Menge von 500 to pro Jahr bei A zu decken, WOBEI ER VERPFLICHTET IST, MINDESTENS 60 PROZENT DIESER MENGE ABZUNEHMEN“.
Frage: Ist es aufgrund der vorgenannten Formulierung für uns zulässig, einen Bedarf von 60 % mal 500 to = 300 to pro Jahr bei Lieferant A zu beziehen und 200 to bei einem alternativen Lieferanten B, oder sind wir verpflichtet, die vollen 500 to von A zu beziehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach dem Wortlaut der übermittelten Vertragspassage werden Sie die vollen 500 t beim Lieferanten A beziehen müssen:
Die Menge von 500 t ist die vertragliche Grundlage mit er Maßgabe, dass BIS zu dieser Menge vom Lieferanten bezogen werden muss. Sie stellt also aone Obergrenze dar.
Die Menge von 300 t stellt eine Mindestmenge dar, die dann unabhängig vom tatsächlichen Bezug als fiktiv abgenommen gilt und ausgeglichen werden muss.
In der Regel ist so eine Klausel auch zulässig, wobei allerdings der gesamte Vertrag und die Gesamtumstände zu prüfen sind. Eventuell kann sich dann noch eine Unzulässigkeit dieser Klausel ergeben - aber losgelöst betrachtet wäre eine Klausel so dem Grunde nach eben gültig.
Das hat zu Folge, dass Sie - wenn Sie insgesamt 500 t beziehen, diese dann auch bei Lieferanten A zumindest bezahlen müssten. Erst bei mehr als 500 t sind Sie dann in der Lieferantenauswahl frei.
Möglich wäre eventuell, sich von dem Vertrag insgesamt zu lösen.
Das wäre dann der Fall, wenn man eine Sittenwidrigkeit dadurch feststellen könnte, dass eine unvertretbare Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit durch diesen Vertrag vorliegt. Aber dazu müsste man den gesamten Vertrag kennen und prüfen.
Sicherlich nicht die von Ihnen erwünschte Antwort. Aber nach Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung nur dieser Textpassage ist die rechtliche Lage eben so.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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