Kurzvermietung der Eigentumswohnung
Fragestellung
Ich habe eine Eigentumswohnung in München, in der ich seit 14 Jahren lebe und angemeldet bin.
Ich bin oft beruflich unterwegs und die Kosten des Wohnens, e.g. Hausgeld, Heizung, etc. haben sich inzwischen vervielfacht.
Ich biete meine Wohnung für maximum 8 Wochen pro Jahr, wenn ich gerade unterwegs bin, zur Ferienkurzvermietung über Airbnb, so dass ich wenigstens ein Teil der Kosten decken kann. Ich melde auch die Kurzvermietungseinkünfte dem Finanzamt.
Ich bin mir aber unsicher, nach einem Gespräch mit einem Nachbarn, ob ich dies anderen Ämtern (z.B. Meldebehörde) oder der Hausverwaltung melden muss.
Können Sie mich diesbezüglich beraten?
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Antwort von Rechtsanwältin Ilona Reichert
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:
Nach Ihren Angaben ist steuerrechtlich nichts zu befürchten.
Dem Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen Sie die kurzzeitige Vermietung Ihrer Eigentumswohnung nicht mitteilen.
Ein Verstoß gegen das in München geltende Zweckentfremdungsverbot scheidet nach Ihrer Sachverhaltsschilderung aus. Eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung im Stadtgebiet München liegt nicht vor, weil Sie die gesamte Wohnung als Ferienwohnung während Ihrer Abwesenheit anbieten. Während des eigenen Urlaubs oder anderer Abwesenheit kann eine Wohnung für bis zu acht Wochen, auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt, im Kalenderjahr als Ferienwohnung angeboten werden. Die Wohnung wird ja ansonsten von Ihnen selbst bewohnt.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass Sie nichts zu befürchten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Ilona Reichert
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