Kündigungsschutz Schwnagerschaft/Elternzeit
Fragestellung
Ich habe ein Jobangebot für Februar 2018 bekommen mit einem für mich verbesserten Gehalt. Die Probezeit beträgt 6 Monate.
Wir planen nächstes Jahr eine Kind zu bekommen und Fragen uns wie hier der Kündigungsschutz ist. Darf mein neuer Arbeitgeber mich während der Probezeit feuern wenn ich schwanger bin? Verkürzt sich die Probezeit durch die Schwangerschaft?
Ich möchte auch direkt im Anschluss an die Geburt Elternzeit nehmen. Habe ich ein Rechtsanspruch darauf und ab wann bin ich wieder kündbar? Kann ich die Elternzeit direkt nach der Geburt nehmen? nehmen? Hat dies Einfluss auf das Elterngeld? Bin ich also ab Zeitpunkt der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit unter Kündigungsschutz?
Zurzeit habe ich noch ein Arbeitsvisum welches im April 2018 in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird. Hat mein Visum Einfluss auf meine Rechte als Arbeitnehmer wie oben erfragt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gilt auch in der Probezeit. Nach § 9 MuSchG gilt das Küdnigungsverbot demnach auch in der Schwangerschaft. Wird allerdings ein befristeter Vertrag abgeschlossen, läuft dieser Vertrag aus, da es dann keiner Kündigung bedarf. Insweit kommt das Kündigungsverbot nicht bei Auslaufen eines befristeteten Arbeitsvertrages zum Tragen.
2. Der Antrag auf Elternzeit ist mit einer Frist von sieben Wochen vor Beginn der Elternezit bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. D.h. die Anmeldung der Elternzeit sollte spätestens nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Frist auch verzichten.
3. Das bestehende Visum wirkt sich nicht auf Ihre Arbeitnehmerrechte aus. Diese bestehen unabhängig von einem Visum oder einer Niederlassungserlaubnis. Der Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
MIt besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
ein Aspekt ist mir allerdings noch nicht klar. Gilt der Kündigungsschutz dann auch in der Elternzeit? Das heisst: Habe ich Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit?
MfG
Anna
In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Elternzeit oder danach richten sich dem Kündigungsschutzgesetz, wenn dieses anwendbar ist (10 oder mehr Arbeitnehmer im Unternehmen).
Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt