Krankenversicherung Rückkehr von Privat nach GKV möglich?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin 71 Jahre alt, Altersrentner, GdB 50. Ich werde demnächst einen "Rentnerjob" annehmen als "Dienstarzt" in einer psychiatrischen Klinik. Ob auf Honorarbasis oder als Angestellter ist noch nicht entschieden. Und wie L.e ich diesen oder einen anderen Job noch verrichten kann, wird die Zukunft zeigen.
Derzeit beziehe ich eine berufsständische Rente von EUR 1200 monatlich. (Zustand nach Scheidung).
Die private Krankenversicherung kostet derzeit EUR 306, die Pflegeversicherung EUR 72 monatlich.
Das mag günstig scheinen, jedoch sind alle monatlichen Kosten zusammen gerade eben von der Rente gedeckt. Das "Taschengeld" kommt aus meinen bescheidenen Rücklagen.
Meine Frau arbeitet als angestellte Ärztin im Öffentlichen Gesundheitsdienst und ist GKV-versichert.
Meine Frage: ist bei mir ein Übertritt in die GKV-Krankenversicherung überhaupt noch möglich?
Als Angestellter würde ich mehr als EUR 450, aber auch deutlich weniger als die Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
Mein Anliegen ist es vor allem, den drohenden Beitragserhöhungen in der PKV auszuweichen.
Fazit: Ich habe mich ein Leben L. nicht um diese Dinge gekümmert, jetzt brauche ich Ihren Rat.
Vielen Dank im Voraus
Gruß von H. L.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchende,
ich Danke für die Anfrage.
Leider ist bei Ihrer Konstellation eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen.
Ich gehe davon aus dass sie immer privat versichert waren und daher nicht in den vergangenen fünf Jahren gesetzlich versichert waren, zumindest für einen Tag.
Der Weg in die GKV würde bei Ihnen nur Über die Familienversicherung gemäß § 10 SGB V führen. Ihre Frau würde die Voraussetzungen erfüllen, das Problem ist allerdings dass ihre Rente Über 425 € im Monat liegt und damit die Einkommensgrenze überschritten ist. Von daher scheidet diese Alternative aus.
Eine Möglichkeit wäre in der Tat die Schwerbehinderung. Die Reichen 50 % aus. Es gibt allerdings in § 9 Abs. 2 Nummer 4 SGB V eine Frist von drei Monaten ab Feststellung der Behinderung. Maßgeblich wäre hier der Bescheid mit dem der Grad der Behinderung festgestellt worden ist. Ich gehe davon aus dass diese drei Monats Frist bei Ihnen abgelaufen ist.
Hier sehe ich keine Möglichkeit etwas zu machen, es sei denn die drei Monats Frist sei nicht abgelaufen. Alle anderen Wege sind Ihnen aufgrund ihrer Renten höher und ihres Alters verschlossen.
Für Nachfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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