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Krankenversicherung der Rentner. Neun-Zehntel-Regel

| Preis: 50 € | Sozialrecht
Beantwortet

Betrifft: Krankenversicherung der Rentner.
Neun-Zehntel-Regel

Nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V kommen Rentner in die gesetzliche Krankenkasse, wenn in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit zu Neun-Zehntel der Zeit eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Rahmenfrist.

Frage: Gehört die Zeit eines Studiums zu der Rahmenfrist, in der eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, oder beginnt die Rahmenfrist erst nach einem Studium, eben wenn zum ersten Mal eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde (z.B. in einer versicherungspflichtigen Festanstellung).

Falls die Zeit eines Studiums zu der Rahmenfrist zählt, spielt es dann eine Rolle, ob das Studium mit einem Abschluss beendet wurde oder ohne Abschluss.

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Antwort des Experten

Sehr geehrte Ratsuchende (r),

vielen Dank für die Beauftragung und das damit verbundene Vertrauen.

Nach einem relativ neuen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg beginnt die von Ihnen angesprochene Rahmenfrist mit einem ersten entgeltlichen Praktikum, welches im Rahmen eines Studiums durchgeführt wird (Urteil vom 15.10.2019 - L 11 KR 3621/18).
Das Studium selber zählt somit nicht zu der Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, sondern erst die im Rahmen des Studiums ausgeführten Erwerbstätigkeiten.

Sollten Sie daher die Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht erreichen, können Sie sich noch auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V berufen, der es Ihnen zumindest ermöglicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen für den Moment weiterhelfen konnte und würde mich über eine positive Bewertung sehr freuen.

Beste Grüße

Rechtsanwalt Janssen

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