Kosten Pflegekraft Steuerabzug
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Für die Pflege meiner Mutter ist geplant eine Pflegekraft über eine offizielle Vermittlungsagentur einzustellen. Die Rente der Eltern reicht auch unter Berücksichtigung des Pflegegeldes nicht aus, diese Kosten auf Dauer zu stemmen, sodass ich mich hier zusätzlich engagiere.
Beide Elternteile wohnen alleine, also nicht zusammen mit mir in einem Haus bzw. Haushalt.
Welche Möglichkeiten bestehen für mich, die Kosten für diese 24h-Betreuung steuerlich anzusetzen, auch wenn es sich um 2 getrennte Haushalte handelt (50 km Entfernung)?
Für das Wohnhaus der Eltern bin ich Eigentümer, mit eingetragenem Nießbrauch für meine Eltern. Zusätzlich habe ich die Wohnung für mich als Nebenwohnung offiziell angemeldet!
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ich möchte Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend machen.Ein Abzug ist dann möglich, wenn Sie sich ihnen zwangsläufig nicht entziehen können. Das können rechtliche, tatsächliche oder in diesem Fall insbesondere sittliche Gründe sein. Die Gesamtaufwendungen der Pflegekraft sind um Zuschüsse (Pflegegeld) und Einkommen und Bezüge der Eltern zu kürzen. Der von Ihnen dann zu tragende Anteil kann dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Allerdings wird dieser Betrag um die so genannte zumutbare Belastung gekürzt. Die zumutbare Belastung errechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie nach der Anzahl der Kinder und der Art der Veranlagungsart (verheiratet/nicht verheiratet). Je höher Ihre eigenen Einkünfte sind, desto größer ist vereinfacht gesagt, die zumutbare Belastung.
Theoretisch wäre auch ein Abzug nach § 33a EStG bis zu 9.000 EUR pro unterhaltsberechtigter Person möglich. Hier werden jedoch die Einkünfte und Bezüge der Eltern insgsamt gegen gerechnet, wenn diese über 624 EUR p.a. liegen. Damit scheidet ein Abzug in der Praxis oft aus und ein Ansatz der Kosten nach § 33 Abs. 1 EStG (siehe oben) ist steuerlich günstiger.
Ich hoffe Ihre Frage damit grundsätzlich beantwortet zu haben. Gerne dürfen Sie kostenfreie Rückfragen einstellen, wenn etwas unklar geblieben ist oder Sie sonst noch Ergänzungsfragen haben. Ich würde mich zudem über eine positive Bewertung meiner Antwort freuen.
Herzliche Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich jedoch eine Nachfrage stellen möchte: Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflegekräften wird meist eine steuerliche Regelung zitiert, wonach 20% der Kosten, maximal 4000 € pro Jahr direkt steuerabzugsfähig sind. Dies scheint jedoch eine abweichende Möglichkeit zu der von Ihnen genannten zu sein, oder? Wäre die neue Variante identisch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und wäre das auch bei den beschriebenen 2 getrennten Haushalten anwendbar?
Mit freundlichen Grüßen
J. R.
Voraussetzung für die Anwendung des § 35a EStG ist, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, der die Steuerermäßigung beansprucht. In Ihrem Fall ist es insofern etwas "kniffelig", da Sie ja tatsächlich nicht im Haushalt Ihrer Eltern wohnen, dort aber einen Nebenwohnsitz gemeldet haben. Im dazugehörigen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) heißt es zum Thema Haushalt: "Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, anzusehen ist. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzu-
ordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, für eine Wohnung, die dieser einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt sowie eine tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung." Es wird hier also auf die tatsächliche Haushaltsführung des Steuerpflichtigen abgezielt. Hier könnte es dann Probleme geben, wenn Sie dieses nachweisen müssten.
Daher sehe ich folgende Möglichkeiten für Sie:
1. Sie probieren zunächst die haushaltsnahe Dienstleistung iHv max 20.000 EUR anzusetzen. Dann könnten Sie max. 20% = 4.000 EUR Steuerabzug generieren. Die Kosten, die ggfs. darüber hinaus gehen, machen Sie als außergewöhnliche Belastung geltend.
2. Sollte das Finanzamt die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht akzeptieren, beantragen Sie im Einspruchsverfahren, diese Kosten nach § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
Ich hoffe, ich habe Ihre Rückfrage damit beantwortet. Falls nicht, fragen Sie bitte gerne noch einmal nach.
Schönen Gruß!
Knut Christiansen