Komplizierter Sachverhalt - Familienversicherung
Beantwortet von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Arens,
die Elternzeit meiner Frau ist im Juni 2015 abgelaufen. Wir sind verheiratet gesetzl. Güterstand. Wir haben gemeinsame Freistellungsaufträge bei verschiedenen Kreditinstituten gestellt.
Wir führen ausschließlich getrennte Konten und Depots.
Meine Frau erzielt monatliche Einkommen aus Arbeitsverhältnis von EUR 40,00 (EUR 450/Basis) und Einkünfte aus Kapitalvermögen von ca. EUR 3.000,00 im Jahr (sehr unterschiedlich verteilt auf die Monate). Ich liege mit dem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze und erziele voraussichtlich im Jahr 2015 Einkünfte aus Kapitalvermögen von EUR 7.500,00.
Wir haben folgende Fragen:
1. Können wir die Freistellungsaufträge (dieses Jahr noch gemeinsam) auf Einzelveranlagung bei den Banken abändern.
2. Kann meine Frau in die Familienversicherung bei mir?
Hinweis: Im Jahr 2016 werden sowohl ich, als auch meine Frau deutlich geringere Einkommen erzielen. (dieses Jahr hohe Bonuszahlungen aus Bausparvertrag).
Vielen Dank für die Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage!
1. Sie können noch die Freistellungsaufträge ändern. In wie weit diese noch rechtzeitig vor Kapitalausschüttung berücksichtigt werden, liegt an den Kreditinstituten. Allerdings ist das aus meiner Sicht nicht zwingend notwendig, da Sie beide über den Sparerfreibetrag liegen. Also so oder so Kapitalertragssteuer einbehalten wird. Im Rahmen Ihrer Steuererklärung ist zu prüfen, ob eine Anrechnung auf die Einkommensteuer lohnt oder nicht.
2. Da Ihre Frau nur geringfügig beschäftigt ist, wird Sie Anspruch auf Familienversicherung bei Ihnen haben.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Onlinesteuerberater
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so einfach ist das nicht.
Zu 1. Einer meiner Banken akzeptiert die Änderung während des Jahres von Zusammenverlagung auf Einzelveranlagung nicht.
Zu 2. Maßgeblich für die Einkommensgrenze sind nach meinem Internet-Kenntnisstand alle Einkommen, also auch die Einkommen aus Kapitalvermögen. Es darf im Monat und im Jahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten werden (ca. 4.000 EUR im Jahr). Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag muss man wohl die Einkommen aus Kapitalvermögen auch zusammenzählen.
Das würde heißen, dass wir bei einem Zusammenzählen der Einkünfte : 2 meine Frau über diese Grenze kommen würde.
Wie schon in der Überschrift bemerkt. Es handelt sich um einen komplizierten Sachverhalt zur Familienversicherung.
So kann ich mit der Auskunft nichts anfangen, da Ihre Antwort aus meiner Sicht falsch ist.
Viele Grüße
Martin Schleicher