Kleinunternehmer Regelung
Fragestellung
Seit 10 Jahren Stelle ich Rechnungen an meine Kunden im Baugewerbe als Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Im Steuerjahr 2017 werde ich die Grenze von 17.500€ überschreiten . Mein Umsatz beträgt 24.805€.
Wie muß ich mich nun dem Finanzamt gegenüber verhalten?
Kann das Finanzamt nachträglich die Umsatzsteuer für 2017 verlangen?
Ist es Richtig das ich 2018 Umsatzsteurpflichtig bin und das auch bleibe selbst wenn mein Umsatz 17.500€ unterschreitet?
Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Fragen
Mit freundlichen Grüßen M. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Fragen zur umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung kann ich gerne wie folgt beantworten:
Ihr Umsatz des Jahres 2017 liegt über 17.500 € aber unter 50.000 €. Gem. § 19 Abs.1 UStG sind Sie somit im Jahr 2018 umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen somit in Ihren ab dem 01.01.2018 ausgestellten Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen. Hierzu müssen Sie quartalsweise beim Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und die Umsatzsteuer danach unverzüglich an das Finanzamt zahlen.
Im Gegenzug haben Sie gem. § 15 Abs.1 UStG die Möglichkeit sich die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzug vom Finanzamt erstatten zu lassen.
Sie sind auch dann im Jahr 2018 Umsatzsteuerpflichtig, wenn der Jahresumsatz des Jahres 2018 unter 17.500 € liegen sollte. Erst im Jahr 2019 könnten Sie dann wieder die Kleinunternehmerregelung anwenden, da es gem. § 19 Abs.1 UStG darauf ankommt, dass die Grenze von 17.500 € im Vorjahr nicht überschritten wird.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, können Sie sich gerne über die Kommentarfunktion bei mir melden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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