Kinderfreibetrag bei Geschiedenen
Beantwortet von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Fragestellung
Nach meinen Informationen kann der gesamte Kinderfreibetrag auf mich (geschiedener Vater mit Unterhaltspflicht) auf mich übertragen werden, wenn die Mutter ihre Verpflichtung zum Naturalunterhalt nicht zu 75 % erfüllt (die Kinder sind ca 90 Nächte bei mir). Ist das richtig?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachricht, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Nach § 32 EStG stehen Eltern pro Kind bis zu 7.356 Euro an Freibeträgen zu. Davon sind
4.716 Euro für das sächliche Existenzminimum und
2.640 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
gedacht. Kommt es zur Scheidung wird für jedes Elternteil der Kinderfreibetrag zur Hälfte berücksichtigt.
Bei getrennter Veranlagung stehen jedem Elternteil demnach 3.624 Euro an Kinderfreibetrag zu – bei den Lohnsteuermerkmalen wird 0,5 für den jeweiligen Freibetrag eingetragen.
Grundsätzlich hat jedes Elternteil Anspruch auf seinen Freibetrag. Dessen Übertragung – also die Zusammenfassung – auf ein Elternteil ist nicht ohne Weiteres möglich. Selbst wenn sich beide Eltern einig sind, schieben die Finanzämter dem einen Riegel vor.
Eine Übertragung kann jedoch gem. § 32 Abs. 6 S. 6 EStG vorgenommen werden, wenn Sie, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Die Frage ist, wann der andere Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. nicht Leistungsfähig.
Ausnahmsweise darf der das Kind allein betreuende Elternteil allerdings den gesamten Freibetrag beanspruchen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen (weniger als 75 %) nachkommt.
Somit liegen Sie mir Ihrer Einschätzung richtig.
Daher sollten Sie einen Antrag beim Finanzamt auf Übertragung des Kinderfreibetrages auf Sie stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
Michael Mertens
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