´Kehrwoche im Mehrfamilienhaus
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Rechtsanwälte,
seit 2010 besitze ich eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in Ulm.
Das gesamte Haus besteht aus zwei Hauseingängen mit jeweils fünf Wohneinheiten .
Meine Wohnung befindet sich im 1.Stockwerk von insgesamt jeweils drei Stockwerken incl. Kellergeschoss.
Im Kellergeschoss (UG) befindet sich ein Kellerraum, Heizkeller (Heizöl), Waschküche (mit jeweils privaten Elektrogeräten) und ein Trockenraum.
Bereits zum 28. Februar 2017 bin ich ausgezogen. Die Wohnung gehört mir nach wie vor, aber ich wohne ca. 100 km weit weg.
Meine Wohnung ist seitdem unbewohnt.
Ich habe noch alle Möbel und Einrichtungsgegenstände belassen und beheize / belüfte die Wohnung auch im Winter.
Seit meinem Auszug führe ich weiterhin regulär alle 5 Wochen die Kehrwoche ( Kehren, nass wischen, Flurscheibe putzen, … ) durch. Jedes mal komme ich deswegen extra nach Ulm ( Hin- und Rück ca. 200 km ). Der Außenbereich gehört nicht zur Kehrwoche, da eine externe Firma mit diesen Arbeiten beauftragt ist.
Vor einigen Monaten ist auch meine ältere, direkte Nachbarin (selbst ebenfalls Eigentümerin ihrer Wohnung) aus dem 1. Stock ausgezogen. Sie befindet sich entweder bei ihren Verwandten oder im Heim. Ihre Wohnung steht- genauso wie meine -, unbewohnt.
Solange sie dort wohnte, wurde die Kehrwoche von ihren Verwandten durchgeführt. Seit ihrem Umzug, wurde die Kehrwoche für sie nicht mehr durchgeführt.
Hier meine Fragen:
Bin ich überhaupt verpflichtet, die Kehrwoche weiterhin durchzuführen, obwohl niemand in meiner Eigentumswohnung wohnt?
Kann ich der Verwaltung mitteilen (sie wurde von meinem Auszug selbstverständlich informiert), dass die anderen Eigentümer/Mieter mit der Kehrwoche in diesem Fall nicht alle 5 Wochen, sondern ggf. durch die unbewohnten Wohnungen schlechtesten Falls alle 3 Wochen an der Reihe wären? Somit würde die Kehrwoche für meine Wohnung wegfallen. Selbstverständlich nur so lange, wie meine Eigentumswohnung noch nicht vermietet ist.
Ich verursache schließlich auch keinen Schmutz, weil in meiner Wohnung niemand wohnt.
Selbstverständlich schaue ich schon ab und zu nach dem Rechten, aber dann eben verpflichtungsfrei.
Die Daten von Servicearbeiten ( z.B Wasserzähler ablesen ), kann ich selbsttätig ausführen und übermittle diese per Fax. Auch zur Eigentümerversammlung bin ich jährlich regelmäßig vor Ort.
Wie sieht das nun rechtlich aus, und auf welches Urteil oder welche rechtliche Vorgabe kann ich mich hierbei stützen?
Viele Grüße
S.N
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Rechtsgrundlage ist § 21 WEG, wonach die Miteigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen können. Hierzu gehört insbesondere die Aufstellung und/oder Änderung einer Hausordnung.
Wenn Sie die bisherige Regelung über die Kehrwoche ändern wollen, ist das rechtlich die Änderung einer Hausordnung, für die die Mehrheit der Stimmen erforderlich ist. Es reicht also nicht aus, wenn Sie der Verwaltung Ihre Änderungswünsche mitteilen. Erforderlich ist vielmehr eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Ein solcher, die bisherige Regelung abändern der Beschluss liegt nach Ihrer Darstellung jedoch noch nicht vor.
Von daher sind Sie aktuell verpflichtet, die Kehrwoche weiterhin durchzuführen auch dann, wenn Ihre Wohnung nicht genutzt wird und Sie von daher auch keinen Schmutz verursachen. Sinn und Zweck der Kehrwoche ist ja nicht, nur den Schmutz zu beseitigen, den Sie im Zusammenhang mit Ihrer Wohnung verursachen, sondern das abwechselnde Reinigen des gesamten Komplexes.
Ich empfehle Ihnen, einen entsprechenden Antrag für die nächste Eigentümerversammlung einzureichen. Ob dem Antrag dann entsprochen wird, kann ich natürlich nicht sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Beachten Sie bitte meine Hinweise zur Datenverarbeitung.
Sie haben eine Frage im Bereich WEG Recht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen