Kaufvertrag
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag Frau Fritsch
Im August 2016 kaufte ich eine Küche, diese wurde am 30.09.2016 aufgebaut. Letztendlich musste ein Bord neu bestellt werden, welches voraussichtlich im Januar 2017 geliefert und angebracht werden sollte. Bis Jul 2017 geschah dies nicht, erhielt jedoch eine Rechnung über 290€, indem das Bord mit 90€ vom Rechnungsbetrag abgezogen wurde und teilte mit, das das Bord geliefert werden soll.
Wieder wartete ich bis November 2017. Nach mehrmaligen Versuchen, zwecks Terminabsprachen wurde das Bord am 13.11.2017 angebracht. Am 17.11.2017 erhielt ich eine Rechnung über 950,00, zahlbar am 22.11.2011.
Für mich ist die Rechnung vom Juli,zzgl. 90€ für das Bord bindend.Habe es in einem Schreiben formuliert, jedoch noch nicht versendet.
Wie verhalte ich mich?
Ute van Hees
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Frau van Hees,
vielen Dank für Ihren Auftrag und das in mich gesetzte Vertrauen. Sehr gerne beurteile ich den von Ihnen geschilderten Fall wie folgt:
In der Tat ist in Ihrer Angelegenheit einiges "nicht ganz rund gelaufen". Bereits das Hin und Her mit den Lieferzeiten ist ja alles andere als kundenfreundlich und professionell.
Grundsätzlich würde ich Ihnen völlig Recht geben: der "alte" Preis, zunächst abzüglich der 90 €, die dann sicherlich später bei der Nachlieferung aufgeschlagen werden müssen, ist für den Vertrag bindend.
Dies gilt aber natürlich nur dann, wenn der genannte niedrigere Preis auch dem ursprünglich gestellten Auftrag entsprach.
Die spätere Abrechnung wäre dann entsprechend fehlerhaft einzustufen und kann von Ihnen zurückgewiesen werden.
Um dieses Ergebnis abschließend bestätigen zu können, würde ich Sie aber darum bitten, die beiden Rechnungen und - sofern vorhanden - auch eine Auftrags-/ Bestellbestätigung hochzuladen, damit ich diese kurz überprüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Anbei sende ich Ihnen die Rechnungen,Auftragsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen.
Ute van Hees
vielen Dank für die ergänzenden Informationen. Gerne habe ich mir die von Ihnen hochgeladenen Unterlagen angesehen und kann Ihre Verwirrung danach gut nachvollziehen.
In der Tat scheint hier bei Ihrem Vertragspartner einiges durcheinander zu gehen, zumal sich aus den Auftragsunterlagen auch nichts anderes ergibt.
Ich würde Ihre erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage daher teilen:
1.
Die ursprüngliche Rechnung vom 18.07.2017 berücksichtigt einige Gutschriften zu Ihren Gunsten. Zwar wird nicht genauer dargelegt, warum diese erfolgen und worauf sie basieren. Im Ergebnis ändert dies aber nichts daran, dass man zu einem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 950,00 € für die Küche kommt, von dem nach den Gutschriften noch ein durch Sie zu zahlender Restbetrag in Höhe von 290,00 € übrig bleibt. Sobald dieser bezahlt ist, ist der Vertrag endgültig und beidseitig erfüllt.
2.
Die sodann am 14.11.2017 versandte Rechnung ist nicht korrekt und Sie sollten klar widersprechen.
Dort wird irrtümlich erneut von dem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 950,00 € ausgegangen, die bereits erfolgten Abzüge also nicht berücksichtigt.
Ich würde Ihnen also in der Tat dazu raten, sich schriftlich an das Möbelhaus zu wenden und die angemahnte Zahlung vom November zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin