Kann die Polizei ihre Hilfe verweigern?
Fragestellung
Die zuständige Versammlungsbehörde verbietet eine angemeldete Versammlung und bittet die Polizei um Hilfe, um ev. gegen Teilnehmer, die das Verbot missachten, vorzugehen. Kann die Polizei die „Hilfe“ verweigern, wenn das Versammlungsverbot aus Sicht der Polizei zu Unrecht erfolgt ist?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die zuständige (Versammlungs-)Behörde kann die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Letztere wäre also durch die Polizei zu gewährleisten.
Ein Versammlungsverbot ist ein Verwaltungsakt. Daran ist auch die Polizei als andere Behörde gebunden. Ein Recht auf Verweigerung oder ein gerichtliches Anfechtungsrecht der Polizei ist meines Erachtens nach nicht vorhanden.
Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
Hält die ersuchte Behörde (Polizei) sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde (Versammlungsbehörde) ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Das wäre die einzige Möglichkeit der Polizei.
Allerdings sehe ich hier keine hinreichende Begründung der Polizei dafür.
Sollte tatsächlich das Versammlungsverbot rechtswidrig sein, dann wäre ein Verhalten der Polizei allerdings zu erklären.
Zu beachten ist aber auch, dass wenn ein Versammlungsverbot als Verwaltungsakt bestandskräftig geworden (Unanfechtbarkeit wegen Ablauf von Rechtsmittelfristen und Bindungswirkung dadurch) ist, selbst eine Rechtswidrigkeit nicht schadet, weil insofern die Bestandskraft dieser vorgeht. Dann müsste trotz Unanfechtbarkeit das Versammlungsverbot schon nichtig sein, also so schwerwiegend rechtswidrig, dass es völlig unerträglich wäre, dieses aufrecht zu erhalten.
Dieses liegt aber erfahrungsgemäß nur ganz ausnahmsweise vor.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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