Immobilienverkauf/ Besteuerung
Fragestellung
Guten Tag, ich habe eine Frage zum geplanten Verkauf meiner Immobilie, welche ich seit 1961 zu 25 % (Erbschaft), seit 2001 zu 50 % (Erbschaft) und seit 2016 zu 100 % (Kauf von meinem Bruder) besitze. Fällt bei einem evt. Verkauf innerhalb diese, des nächsten oder des übernächsten Jahres "Verkaufssteuer" für den 2016 erworbenen Anteil an ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich gehe davon aus, dass die Immobilie Privatvermögen ist, also keinem gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehört bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre gehört hat.
Soweit Sie diese Immobilie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (mindestens in den letzten drei Kalenderjahren) unterliegt der Verkauf grundsätzlich der sogenannten Spekulationssteuer. Steuerfrei bleiben die Anteile, die Sie bzw. bei unentgeltlichen Erwerb der Rechtsvorgänger, vor mehr als 10 Jahren erworben haben.
Somit wären in der geschilderten Konstellation der Gewinn aus dem 2016 erworbenen Anteil zu versteuern.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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die Höhe des Gewinns ermittelt sich aus Verkaufspreis abzgl. Kaufpreis zzgl. Abschreibungen aus der Vermietung abzgl. Werbungskosten.
Somit ist ein etwas niedrigerer Spekulationsgewinn als von Ihnen genannt zu erwarten.
Wenn Sie die Zehnjahresfrist abwarten, ist ein steuerfreier Verkauf möglich. Die Frist bestimmt sich nach dem Verpflichtungsgeschäft, also dem Datum des Vertragsabschlusses.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater