Haftung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
wir möchten uns erneut mit einer Frage an Sie wenden.
Wir, der TSZ Blau-Gold Casino Darmstadt, hatten am 20.06. unsere Mitgliederversammlung und ein neuer Vorstand wurde gewählt.
Das ausgeschiedene Mitglied, Herr Bachmann, verwaltete bis dato die Zugangskarten und Zugangsschlüssel unseres Vereines, die Kautionskasse und ist im Besitz aller Schlüssel zu vertraulichen Bereichen wie Büro etc.
Wir haben Herrn Bachmann in den letzten Wochen mehrfach schriftlich mit und ohne Terminsetzung aufgefordert die Sachen zu übergeben. Es erfolgte keine Reaktion.
Wir haben es auch mit der Vermittlung durch den Ehrenrat unseres Vereins versucht, dies blieb auch ohne Erfolg.
Wir sind ein Verein mit 500 Mitgliedern und können seit dem 20.06. keine Zugangskarten und Schlüssel an neumitglieder ausgegeben, noch Karten oder Schlüssel austauschen und die Kaution auszahlen. Wir wissen nicht we Zugang zum Verein hat, da Herr Bachman alle Unterlagen hierzu hat.
Ein weiteres Problem ist die Telefonnummer Kautionskasse sowie dass wir aufgrund fehlender Unterlagen nicht die Möglichkeit haben die Mieten für die Zugangsberechtigungen einzuziehen.
Wir sind zum einen quasi handlungsfähig und es entsteht uns ein wirtschaftlicher Schaden.
Wenn ich nun die Schließanlage und die Zugangskarten austauschen muss, entsteht ein hoher finanzieller Aufwand. Unsere Frage ist, können wir Herrn Bachmann diese Kosten in Rechnung stellen und die Herausgabe der Unterlagen verlangen. Er müsste doch im Prinzip für diese Verantwortung als ehemaliges Vorstandsmitglied haften?
LG S.T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist Organ im Sinne des Vereinsrechts. In der Satzung wird in der Regel näher bestimmt, welches die Organe des Vereins sind. Gelegentlich wird hier zwischen dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem übrigen Vorstand differenziert. Die meisten Satzungen sehen aber vor, dass der gesamte Vorstand Organ des Verein ist.
2.
Die Vorstandsmitglieder stehen mit dem Amtsantritt in einem Auftragsverhältnis zu dem Verein. Das bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder dafür Sorge zu tragen haben, dass alle Rechtspflichten des Vereins erfüllt werden. Sie haben zudem die Pflicht, alles zu tun, damit der Vereinszweck verwirklicht wird. Dieser kann aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds derzeit offensichtlich nicht oder zumindest nicht in dem erforderlichen Umfang, wie ihn der Vereinszweck vorsieht und gebietet, wahrgenommen werden. Das ehemalige Vorstandsmitlgied ist aufgrund des zuvor bestehenden Aufragsverhältnisses verpflichtet, bei der Übergabe der Amtsgeschäfte mitzuwirken, damit der Vereinszweck verwirklicht und der Vereinsbetrieb fortgeführt werden kann. Verstößt er gegen diese Mitwirkungspflicht, kann er dann zum Schadenersatz verpflichtet sein.
3.
§ 31a BGB sieht für Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder nur eine Vergütung von bis zu 720 EUR jährlich erhalten, eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Sofern diese Voraussetzung hier erfüllt ist, würde das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein bzw. seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Falls er zum Beispiel aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage sein sollte, an der Übergabe mitzuwirken, wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht erfüllt. Der Verein wäre im Streitfall beweispflichtig dafür, dass das ehemalige Vorstandsmitlgied vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an der Übergabe mitgewirkt und Unterlagen zurückgehalten hat.
Daher empfehle ich Ihnen, das ehemalige Vorstandsmitglied nochmals unter Fristsetzung und gleichzeitige Androhung von Schadenersatzansprüchen in einem erheblichen Umfang für den Austausch der Schließanlage und der Zugangskarten anzuschreiben. Das Schreiben sollte ihm per Einschreiben-Einwurf oder per Boten mit Rücklaufzettel zugestellt werden, damit Sie den Nachweis des Zugangs haben. Sollte dann erneut keine Reaktion erfolgen, würde ich im nächsten Schritt ein Schreiben durch einen Anwalt empfehlen, in dem dann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Unterlagen und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen angedroht wird.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Uta Ordemann