Grundstückskaufvertrag prüfen lassen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren!
In der Anlage übersende ich Ihnen einen Kaufvertragsentwurf der RAG für ein Grundstückskauf. Bevor ich der RAG die Erlaubnis erteile, dass ein Termin mit dem Notar vereinbart wird, würde ich Sie darum bitten, dass Sie den Vertrag prüfen, insbesondere ob meine Interessen ausreichend berücksichtig sind.
Die genannten Unterlagen zum Bodengutachten liegen mir vor und wurden durch meinen Architekten schon geprüft.
Besten Dank!
M. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
können Sie den Entwurf des Kaufvertrages der RAG einstellen bzw. hochladen?
Vielen Dank!
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Vielen Dank!
kam meine Nachricht bei Ihnen an?
Beste Grüße
M. H.
Viele Grüße
Besten Dank für die Antwort und keinen Stress!
Viele Grüße
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
Es handelt sich hier um einen reinen Grundstückskaufvertrag über eine noch zu vermessende Teilfläche
I. Eintragung in Abt. II des Grundbuches, Seite 3
Hier sind Dienstbarkeiten für Versrogungsleitungen und Wegerechte eingetragen, die erforderllich für die Erschließung des Grundstückes sind.
Weiterhin sind zahlreiche Auflassungsvormerkungen eingetragen, die aus eine Verkauf von anderen Teilgrundstücken herrührt. Da die einzelnen Grundstücke noch nicht vermessen sind, muss der Verkäufer von dem Gesamtgrundstück noch zu vermessende Teilgrundstücke verkaufen. Sobald die von Ihnen erworbene Teilfläche vermessen ist und im Grundbuch eingetragen wird, werden diese Auflassungsvormerkungen gelöscht.
II. In Abteilung III bestehen zahreiche Eintragung von Grundschulden. Diese sind vor Zahlung des Kaufpreises zu löschen. Ausnahme siehe unten III 1.
III. Inhalt des Kaufvertrages ist der Erwerb eines noch zu vermessenden Grundstückes.
1. Problematisch ist hier die Fälligkeit des Kaufpreises.
Hier ist der Kaufpreis fällig soblad eine Auflassungsvormerkungen eingetragen ist.
Es fehlen aus meiner Sicht die Fälligkeitsvoraussetzungen
- Nichtausübung des Vorkaufsrechtes der betreffenden Gemeinde
- Lastenfreistellung, was die Grundschuld in Abt. III betreffen.
Sicherlich willl der Verkäufer Löschungskosten sparen und eine Löschung der Grundschulden erst dann vornehmen, wenn alls Grundstücke verkauft sind.
Alternativ wäre eine Regelung denkbar, dass die Sparkasse den Kaufpreisanteil zurückzahlt, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist als Eigentümer eingetragen werden, was bei weiterer Prüfung auf Seite 23 erfolgt ist. Die Treuhandvereinbarung sollten Sie sich vorlegen lassen oder eine Einsicht in die Bürgschaft der Sparkasse verlangen.
Ohne die Regelung auf Seite 23 tragen Sie das Risiko, dass Sie gezahlt haben und die in Abt. III eingetragenen Gläubiger keine Löschung erteilen aus welchen Grund auch immer. Wenn alle Grudstücke zu einem m² Preis von EUR 200,- verkauft werden, reicht der gesamte Kaufpreis nicht aus, die Grundschulden in Abt. III abzulösen.
2. Der Verzugszinssatz auf Seite 8 Ziffer 3 ist mit 10 % viel zu hoch. Üblich sind 5 % über Basiszinssatz was 4,27 % aktuell entspricht.
3. Sie unterwerfen sich hinsichtlich des Kaufpreis der Zwangsvollstreckung. D.h. der Verkäufer kann bei Ihnen vollstrecken, wenn Sie nicht pünktlich zahlen. Diese Regelung ist üblich, allerdings sollte auch hier der Zinssatz angepasst werden.
4. Der Besitzübergang erfolgt schon am 31.12.2014, so dass ab diesem Zeitpunkt die laufenden Kosten für das Grundstück durch Sie zu zahlen sind. Die Eigentumsübertragung im Grundbuch kann dabei später erfolgen.
5. Das Sanierungsgutachten sollten Sie unbedingt einsehen, Seite 9 Ziffer 3.
6. Die Erschließung erfolgt erst bis zum 31.12.2017 endgültig, wobei die Kosten der Erschließung durch den Verkäufer zu tragen ist. Da die Erschließung nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgt, müssen Sie die Anschüsse an Ihr Grundstück und Versorgungsleitungen auf Ihrem Grundstück selbst veranlassen und bezahlen.
7. Das Grundstück wird an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen.
8. Da Altlasten aufgrund der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, verpflichtet sich der Verkäufer diese zu beseitigen, wenn diese innerhalb von 18 Monate nach notarieller Beurkundung dieses Vertrages auftreten. D.h. die Erdarbeiten müßten zwingend vor Ablauuf der 18 Monate beginnen, damit etwaige Beseitigungsansprüche erkannt und durch den Verkäufer beseitigt werden können.
9. Es besteht hier Bebauungsplan. Die Baugenehmigung ist noch durch Sie einzuholen.
10. Sie sollten Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen, solche Belastungen übernommen werden, Seite 17.
11. Der Verkäufer erteilt Ihnen einen Finanzierungsvollmacht, wonach Sie schon vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch eine Grundschuld für Ihre Bank eintragen können, Seite 20, 21.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Zur Ihrer Anmerkung 1: Sie weisen auf Seite 23 hin. Bin ich mit dieser Regelung ausreichend abgesichert oder würden Sie noch eine Ergänzung vorschlagen?
Hinsichtlich der Zinsen danke ich für die Rückmeldung, dass Geld für den Erwerb liegt bereits auf meinem Konto, insofern bekomme ich hier keine Schwierigkeiten. Ebenso wurden die Bodengutachten eingesehen bzw. liegen mit alle vor. Hinzu kommt ein Bestätigung einen Sachverständigen und der Bezirksregierung Arnsberg, dass alle Sanierungen abgeschlossen wurden und die Unbedenklichkeit wurde bescheinigt. Der Baubeginn ist für März 2015 terminiert. Ich komme zeitlich also gut hin.
Das Baulastenverzeichnis werde ich einsehen!
Grundsätzlich habe ich Ihre Anmerkungen aber so verstanden, dass ich den Vertrag durchaus unterschreiben kann und meine Interessen berücksichtigt sind?
Herzliche Dank und Grüße!
Mit der Regelung ist Ihr Kapital ausreichend abgesichert. Allenfalls wäre noch an eine rückwirkende Verzinsung zu Ihren Gunsten denken, wenn der Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann.
Insgesamt ist der Kaufvertrag zwar hinsichtlich der noch nicht erfolgten Aufteilung der Teilgrundstücke etwas umfangreicher, aber Ihre Interessen und die finanzielle Absicherung sind im Rahmen des möglichen gewahrt.
Viele Grüße