Grundstückskauf
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
wir beabsichtigen ein Grundstück teilerschlossen käuflich zu erwerben. Hierbei gibt es folgender Sachverhalt zu klären. Derzeit verläuft durch das Grundstück eine Wasserleitung, mit der ein Nachbar versorgt wird. Unstrittig ist, dass bei einem Hausbau die Wasserleitung verlegt werden muss. Unsere Frage dahingehend lautet: Wer muss für die Kosten der Verlegung der Wasserleitung aufkommen und wird in diesem Zusammenhang die Wasserleitung entfernt oder nur still gelegt?
Auf dem Grundstück sind keine Grunddienstbarkeiten (Strom,Wasser,Gas etc.)eingetragen. Der jetzige Eigentümer kann auch keine Aussage treffen, wie lange die Wasserleitung schon liegt.
Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine grundbuchrechtliche Absicherung oder eine schuldrechtliche Vereinbarung über den Verlauf und das Unterhalten der Wasserleistung besteht nicht. Folglich hat der Nachbar hieraus keinen Anspruch auf eine Wasserleitung über das zu erwerbedne Grundstück.
Im Falle eines Hausbaues wird ein Verlegen der Wasserleitung nicht geschuldet. Der Eigentümer kann die Wasserleitung daher entfernen oder stilllegen.
2. Im Falle einer Verlegung der Wasserleitung sind die Kosten durch den Nachbar zu tragen, vorausgesetzt Sie stimmen einer Verlegung über das zu erwerbende Grundstück zu.
Ggfs. können Ihre Erschließungskosten bei einer Hausbau reduziert werden.
3. Ist das Grundstück des Nachbarn hingegen von einer öffentlichen Straßen abgeschnitten und hat das Grundstück keine für eine ordnungsgemäßen Benutzung erforderlichen Anbindungen an die öffentliche Abwasser-, Gas- oder Wasserversorgung, hat der Nachbar ein sogenanntes Notleitungsrecht, welches sich aus § 917 BGB ableitet, BGH, Urteil vom 4.7.2008, V ZR 172/07.)
4. Sollte der Nachbar hingegen für sein Grundstück einen anderen Zugang zur öffentlichen Straße und damit zu den Versorgungsleitungen haben, haben Sie ein Anspruch auf Entfernung der Leitung bzw. können mit dem Nachbarn eine Vereinbarung über die Verlegung der Leitung treffen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Dabei hätte ich noch eine Nachfrage zu Punkt 4 Notleitungsrecht. Wer kommt hier für die Kosten auf, wenn eine Umverlegung möglich ist. (z.B. Umverlegung der Leitung an den Rand des Grundstücks - Istzustand Leitung führt quer durch das Grundstück. ) Vielen Dank!
Im Rahmen des Notleitungsrechtes sind die Verlegungskosten von Ihnen zu tragen. Denn dann haben Sie dem Nachbar ein Leitungsrecht zu gewähren. Die Verlegung des Leitung erfolgt dabei ausschließlich in Ihrem Interesse. Allenfalls kann der Nachbar verpflichtet werden, wenn die bisherige Leitung marode ist und erneuert werden müßte.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
durch Ihre Beantwortung meiner Nachfrage zum Notleitungsrecht hat sich noch ein Erklärungsbedarf ergeben und zwar wie folgt: Das besagte Nachbargrundstück hat einen separaten Zugang zur öffentlichen Straße (Weinbergsstrasse/-weg).Nur liegt nach unserem Kenntnisstand keine Wasserversorgungsleitung in diesem Straßenabschnitt. Der Versorger müsste erst eine entsprechende Leitung zur Grundstücksgrenze des Nachbarns verlegen, damit das Grundstück über diese Variante versorgt werden kann.
Ich gehe davon aus, dass damals aus Kostengründen die derzeitige Variante gewählt wurde. Würde in diesem Fall auch das Notleitungsrecht greifen, bzw, welche Möglichkeiten hat man , dass der Nachbar die Kosten für eine Umverlegung der Wasserleitung trägt.
Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung..
Sofern diese Auskunft kostenpflichtig sein sollte, bitten ich um Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
R. K.
In diesem Fall greift das Notleitungsrecht, da der Nachbar über den anderen Grundstückszugang kein Zugang zur Kanalisation hat.
Soweit eine Verlegung der Leitung erfolgt, muss sich der Nachbar jedenfalls an den Kosten der neuen wasserleitung beteiligen, die eine Werterhöhung darstellt, wenn die alte Wasserleitung älter ist. Der Anteil der Werterhöhung für eine neue Leitung müßte durch ein Gutachten ermittelt werden.
Aus meiner Sicht sollten Sie bevor Sie das Grundstück erwerben, zunächst klären, welche Kosten für eine Verlegung anfallen und ob und in welcher Höhe sich der Nachbar freiwillig beteiligt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt