Gehaltskürzung
Fragestellung
Ich arbeitenals Chirurg in einem kommunalen Krankenhaus, mein Einkommen setzt,sich aus einem Grundbetrag sowie einer Vergütung für die geleisteten Bereitschaftsdienste zusammen. Mein Arbeitnehmer hat mir nun untersagt, Bereitschaftsdienste weiterhin zu leisten.
Steht mir trotzdem mein bisheriges durchschnittliches monatliches Einkommen , auch ohne Ableistung der untersagten Bereitschaftsdienste, zu?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne den Vertrag im Einzelnen zu kennen, muss die Antwort naturgemäß allgemeiner ausfallen, als bei einer Individualberatung.
Nach Ihrer Schilderung ist die Vergütung der geleisteten Bereitschaftdienste als vertraglich vereinbarte Zulage zu werten, so dass es tatsächlich Teil der Vergütung geworden ist
Entzieht Ihr Arbeitgeber nun einen solchen Teil der Vergütung, ist dieses einseitig nicht möglich. Es hätte eine Änderungskündigung stattfinden müssen, was offenbar nicht der Fall gewesen ist.
Das hat nun zur Folge, dass Sie den Anspruch auch für nicht geleistete Bereitschaftsdienste haben, WENN Sie sich zu diesen Diensten bereit erklären. Letzteres ist wichtig, um den Arbeitgeber mit der angebotenen Bereitschaft in Verzug zu setzen.
Wird Ihnen dann die Möglichkeit nicht gegeben, haben Sie gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich dann in Höhe der entgangenen Bereitschaftsvergütung orientieren wird. Je nach vertraglichen Ausgestaltung könnte es aber sogar nicht nur ein Schadensersatzanspruch, sondern ein echter Lohnanspruch sein.
Insoweit kommt es also auf den genauen Wortlaut des Vertrages an. Diesen sollten Sie unbedingt überprüfen lassen.
Lassen Sie sich insoweit auch nicht durch die "Untersagung" abschrecken. Denn auch die Untersagung würde den Arbeitgeber, selbst wenn sie nachvollziehbar vertretbar ist, nicht von der Vergütungszahlung ohne Änderungskündigung entbinden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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