Führungszeugnis
Fragestellung
Meine Firma möchte nach 4 Jähriger zugehörigkeit mit ein mal ein Führungszeugnis haben.
Nun steht aber ein Eintrag drinne von 2002 der nichts im geringsten mit meine zu leistenden
Tätigkeiten zu tun hat. muss ich dieser Forderung nachkommen? Könnte das negative Folgen folgen haben, z.B. ich darf in bestimmten Bereichen nicht mehr arbeiten? Weil mein Arbeitgeber hat sowas angedeutet als ich erst mal der Forderung nicht nachkommen wollte. Auser dem habe ich angst das falls ich der Forderung nachkomme das es Gesellschafliche ausgränzung ,Mobing oder änliches nach sich ziehen könnte.
Wann werden die einträge gelöscht und welcher Tag zählt der verurteilung oder der verbüssung?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Firma kann als Arbeitgeber nicht Ohne Weiteres ein Führungszeugnis verlangen, insbesondere nicht erst im späteren Verlaufe des Arbeitsverhältnisses und ohne zureichenden, wichtigen und nachvollziehbaren Grund.
Der Arbeitgeber darf also nicht grundsätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen oder nach Vorstrafen aller Art fragen.
Die Frage nach Vorstrafen ist nur zulässig, soweit die Vorstrafen die vertraglich geschuldete Tätigkeit betreffen können.
Sie ist außerdem nur zulässig bezüglich der Delikte, die noch nicht nach §§ 49, 51 Bundeszentralregistergesetz (BRZG) getilgt sind.
Im Register getilgte Strafen müssen nicht genannt werden.
Die für ein Beschäftigungsverhältnis einschlägigen Vorstrafen müssen jedoch auf Fragen des Arbeitgebers bekanntgegeben werden. Danach muss z.B. ein Bankkassierer oder ein Vermögensverwalter Fragen nach Vorstrafen wegen Vermögensdelikten beantworten, ein Kraftfahrer muss Vorstrafen wegen Verkehrsstrafen offenbaren.
Wenn Sie aber als derartige Vorstrafen nicht haben, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder sonstigen Personen auch keine Angaben machen, insbesondere kann Ihr Arbeitgeber auch das Vertragsverhältnis nicht kündigen, ein Kündigungsgrund liegt eben nicht vor.
Auch dürfen Dritte keine Auskunft verlangen beziehungsweise die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen, siehe oben.
Teilen Sie mir am besten noch mit, welchen Beruf Sie haben, was für eine Tat eingetragen ist bzw. eingetragen seien könnte und wann die Verurteilung war (für den Fristablauf/Verfristung und Tilgung), dann antworte ich Ihnen gerne ergänzend.
Ggf. ist die Tat schon getilgt und damit sowieso nicht offenbarungspflichtig.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Hatt zwar nicht alle aspeckte der Fragestellung beantwortet,
aber kein einfluss auf die Hauptfragepunkt.Kann ich nur weiterempfeheln. Danke!
bei meiner Tätigkeit geht es Hauptsächlich um Delikte wie Diebstahl oder änliches, da wir mit Hochwertiken Artikeln zu tun haben ( beladen von LKW`s). Meine verurteilung war 2002 wegen § 174 Der eintrag ist noch vorhanden,heute mein Fz bekommen.Intressant wäre in diesen zusammhang §25 JArbSchG. Aber die dort angegebenen 5 Jahre
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__25.html
sind verstrichen und es befinden sich keine Personen die unter diesem Gesetz fallen könnten im Betrieb..Und da ich aus der Vergangenheit weis wie Menschen auf so eine Verurteilung reagieren mein begründeten Zweifel ob ich jetzt das FZ mein Arbeitgeber übergeben soll. Gegebenfalls wenn ich es nicht machen würde, könnte ich vielleicht zur Putzkollone verdonnert werden.Wie gesagt hat mein Arbeitgeber sowas in der richtung angedeutet.
Vielen Dank im voraus.!
vielen Dank für Ihre weiteren Informationen, worauf ich Ihnen gerne wie folgt antworte:
In Bezug auf den von Ihnen genannten § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz, einmal unterstellt, ein solcher Fall Läge hier vor, dann ist festzustellen, dass die fünf Jahre seit Verurteilung um sind.
Aber ansonsten teilen Sie mit, dass der nach Ihrer Feststellung gar keine Anwendung findet.
Vor diesem Hintergrund brauchen Sie auch derartige Taten gar nicht offenbaren.
Die Frist für die Tilgung beträgt nach § 34 Bundeszentralregistergesetz zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
Selbst wenn hier aus welchen Gründen auch immer eine Tilgung nicht eingetreten sein sollte und der Eintrag weiterhin im Führungszeugnis vorhanden ist, so müssen Sie dieses jedenfalls mangels einer einschlägigen Straftat, die für den Betrieb eben keine Rolle spielt, Ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht angeben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt