Frühzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth,
aufgrund eines Umzuges möchte ich meinen DSL-Vertrag bei 1&1 frühzeitig kündigen. Dieser läuft bis zum 15.09.2019, die fristgerechte Kündigung wäre also bis 15.06.2018 einzureichen gewesen. Der Jobwechsel und damit die Notwendigkeit der Kündigung ergab sich jedoch erst nach diesem Datum. Zum Ende des Jahres verlasse ich meine bisherige Wohnung und ziehe in einen Haushalt mit bestehender Internetverbindung, sodass ich gerne eine Sonderkündigung erwirken würde. Diese wurde mir schriftlich jedoch verweigert (siehe E-Mail Verkehr im Anhang).
Meine Frage ist nun, ob hier eine Möglichkeit besteht, den Vertrag vor Vertragsende zu verlassen oder das Recht vollkommen auf Seiten des Anbieters liegt.
Vielen Dank für die Bearbeitung des Falls und beste Grüße,
Natalie Mayer
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Auszugehen ist stets von der Gesetzeslage. Hier geht es um die Vorschrift des § 46 Absatz 8 TKG (Telekommunikationsgesetz).
Danach ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird.
Aus § 46 Absatz 8 Satz 3 TKG ergibt sich dann ein Sonderkündigungsrecht.
Der Verbraucher ist zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird.
Aus der Korrespondenz mit Ihrem Vertragspartner ergibt sich, dass Ihr Vertrag nicht ortsgebunden ist und Sie die Vertragsleistungen auch am neuen Wohnort nutzen können.
Ihnen steht daher leider kein auf § 46 Absatz 8 Satz 3 TKG gestütztes Sonderkündigungsrecht zu.
Vor der Einführung des § 46 TKG hat der BGH
„die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages wegen Umzugs auch für den Fall verneint, dass der Kunde an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
Der BGH hat zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung ausgeführt, dass in einem solchen Fall dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden könne.
Bei der Abwägung der Interessen sei dann aber zu berücksichtigen, dass mit der Bereitstellung des Anschlusses erhebliche Kosten, insbesondere für die Überlassung von Geräten anfielen, die sich infolge der geringen monatlichen Grundgebühren regelmäßig erst im Laufe des Vertrages amortisierten. Vor diesem Hintergrund sei dem Telekommunikationsdienstleister nicht zumutbar, aufgrund von allein aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen auf die Amortisation der Anfangskosten zu verzichten.“
Auf diese Rechtsprechung reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 Absatz 8 Satz 3 TKG.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
„Mit § 46 Absatz 8 Satz 3 wird der Fall geregelt, dass die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird. Der Verbraucher erhält damit – anders als noch vom BGH am 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10) entschieden – ein Sonderkündigungsrecht, was bei Bündelungsangeboten auch die mobile Komponente umfasst.“
Die Auffassung Ihres Anbieters ist vor diesem Hintergrund leider nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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