Passwort vergessen?
ODER Login mit Google
  • Meine Beratungen
  • Kostenlos registrieren
  • Hilfe & Service
Angebot einholen

Frage zu GbR-Einnahmen

| Preis: 91 € | Einkommensteuererklärung
Beantwortet von Steuerberater Björn Balluff

Wenn wir mit 2 Gesellschafter eine GbR gründen und diese GbR ein Gesellschafter einer GmbH wird, werden ja Brutto-Gewinnausschüttungen der GmbH in der GbR entsprechend der Anteile der GbR-Gesellschafter zugeordnet und müssen von jedem einzelnen versteuert werden.

Was ist, wenn die GbR ein gewinnorientiertes Unternehmen ist, z.B. etwas produziert und verkauft. Wenn jetzt der Betrag der Brutto-Gewinnausschüttung aus der GmbH zur Finanzierung von Aufwendungen zum Ingangsetzen und Inganghalten des Geschäftsbetriebs genutzt wird um Erlöse zu erzielen, gilt dann die gleiche o.g. Versteuerung oder werden dann nur die Gewinne der GbR verteuert?

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn die Gewinnausschüttung durch die GbR für lfd. Aufwendungen der GbR verwendet wird - mit dem Ziel damit Erlöse zu erzielen, ändert dies nichts an der Besteuerung der Gewinnauschüttungen.

Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttung mit dem Abgeltungssteuersatz auf Gesellschafterebene (der GbR) i.H. v. 25 %. Die Gesellschafter können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung das Teileinkünfteverfahren anwenden, wodurch die Einkünfte dem persönlichen Steuersatz, jedoch nur zu 60 % unterworfen werden. Dies kann im Einzelfall günstiger  als der Abgeltungssteuersatz sein.

Die Verwendung für lfd. Aufwendungen der GbR bzw. für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ändert an dieser Einschätzung nichts. 

Im Einkommensteuerrecht besteht lediglich noch die sogen. Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG. Danach wären nicht entnommene Gewinne (ggf, weil die Ausschüttungen direkt zur Reinvestition in lfd. Aufwendungen verwendet wird) zu einem Steuersatz in Höhe von 28,25 % zu besteuern. Dieser Steuersatz liegt jedoch über dem Abgeltungssteuersatz für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften in Höhe von 25 %, was dies in Ihrem Fall nicht als attraktiv erscheinen lässt. Daneben müsste darauf geachtet werden, dass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen bei dem jeweiligen Gesellschafter den Gewinnanteil nicht überschreitet. Sonst wäre eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % durchzuführen.

Wie man sehen kann ist die vorgesehene Besteuerung zum Abgeltungssteuersatz (25 %) oder ggf. im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens (persönlicher Steuersatz, 40 % steuerfrei) günstiger.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Björn Balluff

War diese Antwort hilfreich?

Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?

Raten Sie nicht weiter!

Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen

Bewertung des Kunden

Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?

Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.

Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.

Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.

Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).

Es war zwar nicht die Information, die ich erhofft habe, jedoch bestätigt das wieder, dass Steuern sparen auf dem legalen Wege fast nicht möglich ist. Ich bleibe aber legal und zahle brav meine Steuern.
Die Beratung war korrekt und in Ordnung. Vielen Dank.

Der Preis für eine solche kleine Auskunft war jedoch für mein Verständnis zu hoch.

Mit freundlichen Grüßen
J. O. verifiziert

Kommentare

1 Kommentar
Björn Balluff
Guten Abend,

ich beantworte die Frage im Laufe des Abends. Ich hoffe, das passt noch für Sie.

Grüße,
Björn Balluff

18.06.2020 20:07 Uhr

yourXpert:
(Steuerberater)
Frage
Frage ab 120 €
399 Bewertungen

"Sie erhalten Auskünfte im Bereich Buchhaltung, Jahresabschluss und Umsatzsteuer. Für Beratung bei Ihrer Steuererklärung, Abfindungen oder Erbschaftssteuer stehe ich ebenso gerne zur Verfügung. "
701 Antworten | 14 Fachartikel
ZDF WISO Testsieger

    So funktioniert's

  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
  3. Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten
Anliegen schildern
Jetzt zum Newsletter anmelden und die besten Rechts-Tipps erhalten
+ exklusive Gutscheinaktionen für alle Beratungsbereiche