EU-Ausländerin in Deutschland - Sozialleistungen?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Bekannte aus Tschechien ist vor drei Jahren mit ihrer Tochter nach Deutschland zu Ihrem Freund gezogen. Dort wurde vor 2,5 Jahre ihr Sohn geboren. Sie lebte normal angemeldet mit Ihren Kindern in Deggendorf, welche dort auch die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Während dieser Zeit hat sie die Deutsch-Ausbildung gemacht und der Zertifikat A2 erhalten. Ab Oktober hat sie einen sechsmonatigen Kurs für vom Arbeitsamt genehmigt bekommen als Kindertagespflegerin. Leistungen hat sie bisher vom Arbeitsamt oder Sozialamt nicht bezogen, da für den Lebensunterhalt der Freund zuständig war.
Nun stellt sich folgende Sachlage:
Die Beziehung mit ihrem Freund ist total in Brüche gegangen und auch nicht mehr zu kitten. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Hat Sie Anspruch am Sozialleistungen? Hartz IV oder ähnliches?
2. Bekommt Sie eventuell eine Wohnung zugewiesen oder kann sich diese in Absprache mit dem Sozialamt selbst suchen?
3. Welche Hilfestellung von staatlicher Seite sind noch möglich und wo müssen diese beantragt werden?
Wichtig sind uns insbesondere die Ansprechpartner, Rechtsgrundlage und die Vorgehensweise. Der Hintergrund der Geschichte ist, dass sich vor allem die Tochter in der Schule sehr gut eingelegt hat und nur noch deutsch spricht. (4. Klasse). Des Weiteren geht es auch nicht darum, dem Vater das Kind zu entziehen, sondern schon in der Nähe wohnen zu bleiben - jedoch halt nicht mir in Abhängigkeit und in eigenständiger Weise.
Wir bedanken uns für ihre Hilfe.
Frank Müller
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung hat die Bekannte Anspruch auf staatliche Hilfe, vermutlich ALG II (Hartz IV).
Dieses ergibt sich aus § 23 SGB XII.
Ihre Bekannte muss sich zum zuständigen Sozialamt begeben und dort den gesamten Sachverhalt schildern; alle Unterlagen - auch die Geburtsurkunden der Kinder - sind mitzunehmen.
Es muss dann dort der Antrag gestellt werden, wobei das zeitnah erfolgen muss, da es Leistungen eben nur erst ab Antragstellung gibt, nicht rückwirkend.
Es wird dabei auch zu prüfen sein, inwieweit Leistungen aufgrund des Kurses des Arbeitsamtes zu berücksichtigen sind - daher bitte auch diese Unterlagen alle mitnehmen.
Sofern das Zusammenleben mit dem (Ex)Freund nicht mehr möglich ist, wird Sie auch Anspruch auf eine angemessene Wohnung haben; die Einzelheiten sind dann aber mit dem Sozialamt zu klären.
In der Regel wird dem Amt VORAB mitgeteilt, welchen Wohnraum man anmieten KÖNNTE und das Amt kann dann die Kostenübernahme erklären, also bitte immer erst mit dem Amt abklären, nicht voreilig einen Mietvertrag unterzeichnen.
Es besteht dann auch die Möglichkeit, dass weitere Leistungen (Wohngeld, Befreiung Gebühreneinzugszentrage etc.) bestehen, was aber dann immer einzeln zu betrachten ist.
Wichtig ist derzeit der Gang zum Sozialamt und die Antragstellung.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Frank Müller
leider ist privat etwas dazwischen gekommen, ich kann also gegenwärtig Ihre Fragen nicht beantworten und werde Ihren Auftrag wieder freigeben.
Ich danke für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
vielen Dank, dass sie den Auftrag schnell noch angenommen haben. Ihr Vorgänge hat die Anfrage drei Tage blockiert, um dann mitzuteilen, dass er sie aus persönlichen Gründen nicht bearbeiten kann.
Danke.
Viele Grüsse
Frank Müller
nach Ihrer Schilderung hat die Bekannte Anspruch auf staatliche Hilfe, vermutlich ALG II (Hartz IV).
Dieses ergibt sich aus § 23 SGB XII.
Ihre Bekannte muss sich zum zuständigen Sozialamt begeben und dort den gesamten Sachverhalt schildern; alle Unterlagen -auch die Geburtsurkunden der Kinder - sind mitzunehmen.
Es muss dann dort der Antrag gestellt werden, wobei das zeitnah erfolgen muss, da es Leistungen eben nur erst ab Antragstellung gibt, nicht rückwirkend.
Es wird dabei auch zu prüfen sein, inwieweit Leistungen aufgrund des Kurses des Arbeitsamtes zu berücksichtigen sind - daher bitte auch diese Unterlagen alle mitnehmen.
Sofern das Zusammenleben mit dem (Ex)Freund nicht mehr möglich ist, wird Sie auch Anspruch auf eine angemessene Wohnung haben; die Einzelheiten sind dann aber mit dem Sozialamt zu klären.
In der Regel wird dem Amt VORAB mitgeteilt, welchen Wohnraum man anmieten KÖNNTE und das Amt muss dann die Kostenübernahme erklären, also bitte immer erst mit dem Amt abklären, nicht voreilig einen Mietvertrag unterzeichnen.
Es besteht dann auch die Möglichkeit, dass weitere Leistungen (Wohngeld, Befreiung Gebühreneinzugszentrage etc.) bestehen, was aber dann immer einzeln zu betrachten ist.
Wichtig ist derzeit der Gang zum Sozialamt und die Antragstellung.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle