erste Tätigkeitsstätte & Abrechnung der Fahrtkosten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich arbeite seit 11/2017 bei meinem Arbeitgeber am Standort A, welcher ca. 26km von mir zu Hause entfernt ist. In meinem Arbeitsvertrag ist Standort A als "Arbeitsort" definiert.
Seit 08/2018 hat mich mein Arbeitgeber zu einem Kunden am Standort B geschickt, welcher ca. 7 km von mir zu Hause entfernt ist.
Aktuell arbeite ich pro Woche im Durchschnitt
3 Tage beim Kunden vor Ort (Standort B)
1 Tag im Büro (Standort A) bei meinem Arbeitgeber
und 1 Tag von zu Hause
(inhaltlich jedoch zu 95+% der Woche für den Kunden am Standort B)
Die Fahrten per PKW werden mit meinem Privatwagen durchgeführt und ich führe ein Fahrtenbuch zur Trennung von Privatfahrten, Fahrten zur Arbeit und Dienstreisen, um am Jahresende die Dienstreisen mit dem individuellen Kilometer-Kostensatz in der Steuererklärung geltend zu machen.
zu meinen Fragen:
1) Gehe ich Recht in der Annahme, dass seit 11/2018 (bzw aktuell) meine erste Tätigkeitsstätte Standort B beim Kunden ist?
2a) Falls 1) = "Ja" => Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich aufgrund des Wechsels der ersten Tätigkeitsstätte nun nicht mehr die Hin- und Rückfahrt zu Standort B in meiner Steuererklärung geltend machen kann, sondern nur noch die einfache Strecke?
2b) Falls 1) = "Ja" => Kann ich nun aufgrund des Wechsels der ersten Tätigkeitsstätte die Fahrten nach A als Dienstreisen ansehen, also sowohl Hin- als auch Rückfahrt in der Steuererklärung geltend machen?
3) Falls 1) und 2) = "Ja" => Wäre auch bei 2-3 Tagen am Standort B und 2 Tagen am Standort A pro Woche noch der Umstand gegeben, dass ich zu Standort B die einfache Strecke als "Fahrt zur Arbeit" geltend mache und zu Standort B die Dienstreise mit Hin- und Rückweg?
4) Falls 1) und 2) = "Nein" => Gibt es eine Konstellation meiner Tätigkeit wo der Standort B beim Kunden nur noch mit der einfachen Strecke als "Fahrt zu Arbeit" und die Fahrt ins Büro (Standort A) als Dienstreise (Hin- und Rückweg) abgerechnet werden kann?
Vielen Dank und viele Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1) Gehe ich Recht in der Annahme, dass seit 11/2018 (bzw aktuell) meine erste Tätigkeitsstätte Standort B beim Kunden ist?
Wenn der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt ha8 (im Arbeitsvertrag oder durch sonstige Anweisung), dann hat diese Festlegung vorrang. Somit kann es durchaus sein, das der Dienstsitz Ihres Arbeitgebers weiterhin als erste Tätigkeitsstätte zu betrachten ist. Falls keine Festlegung besteht, wäre nach der Einsatzort beim Kunden dafür anzunehmen, da quantitativ überwiegend dort gerbeitet wird.
2a) Falls 1) = "Ja" => Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich aufgrund des Wechsels der ersten Tätigkeitsstätte nun nicht mehr die Hin- und Rückfahrt zu Standort B in meiner Steuererklärung geltend machen kann, sondern nur noch die einfache Strecke?
Richtig.
2b) Falls 1) = "Ja" => Kann ich nun aufgrund des Wechsels der ersten Tätigkeitsstätte die Fahrten nach A als Dienstreisen ansehen, also sowohl Hin- als auch Rückfahrt in der Steuererklärung geltend machen?
Richtig.
3) Falls 1) und 2) = "Ja" => Wäre auch bei 2-3 Tagen am Standort B und 2 Tagen am Standort A pro Woche noch der Umstand gegeben, dass ich zu Standort B die einfache Strecke als "Fahrt zur Arbeit" geltend mache und zu Standort B die Dienstreise mit Hin- und Rückweg?
Wenn keine Festlegung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, bliebe der Standort B wohl die erste Tätigkeitsstätte. Dies wäre aber gegebenenfalls unter Berücksichtigung auch qualitativer Aspekte zu entscheiden. Wenn alle Tätigkeitsstätten soweit gleichwertig sind und es keine Festlegung durch den Arbeitgeber gibt, kann es auch sein, dass keine erste Tätigkeitsstätte beseht und alle Fahrten nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen sind.
4) Falls 1) und 2) = "Nein" => Gibt es eine Konstellation meiner Tätigkeit wo der Standort B beim Kunden nur noch mit der einfachen Strecke als "Fahrt zu Arbeit" und die Fahrt ins Büro (Standort A) als Dienstreise (Hin- und Rückweg) abgerechnet werden kann?
Ich gehe davon aus, dass dies im Moment so zu handhaben ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für die Antworten.
Noch eine kurze Rückfrage wie in der Praxis die erste Tätigkeitsstätte durch den AG definiert ist. Erfolgt dies im Rahmen eines "formellen Schreibens", wo dann auch die Worte "erste Tätigkeitsstätte" enthalten sein müssen.
Aktuell steht in meinem Arbeitsvertrag das Wort "Arbeitsort" in Verbindung mit Adresse A (Büro meines AG), da ja damals auch noch nicht absehbar war, dass ich projektbezogen zu Adresse B muss.
Vielen Dank.
die Form der Festlegung ist nicht festgeschrieben, der Begriff "erste Tätigkeitsstätte" muss auch nicht zwingend darin genannt sein, es reicht eine sinngemäße Festlegung. Wenn als Arbeitsort im Arbeitsvertrag Adresse A genannt wird, dann spricht das für die erste Tätigkeitsstätte A. Allerdings kann der Arbeitgeber natürlich auch im Verlauf des Bestehens der Arbeitsvertrages die Zuordnung/ Festlegung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater