Ermittlung des gesetzlichen Erbteils
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fritsch,
Der Mann meiner Mutter ist im Dezember gestorben und hat sein gesamtes Vermögen meiner Mutter vererbt. Dazu zählt auch ein Haus, in welchem er als alleiniger Besitzer im Grundbuch eingetragen ist, obwohl das Haus vor etwa 15 Jahren innerhalb der bis zum Tode bestehenden ehelichen Zugewinngemeinschaft geerbt wurde von einer Tante.
Mein Stiefvater hat einen unehelichen Sohn, der seinen Pflichtteil haben möchte. Da meine Mutter nicht auszahlungsfähig ist, möchten wir den zustehenden Betrag stunden bis entweder der Verkauf des Hauses oder aber der Tod meiner Mutter eintritt. Soweit ist der Sohn damit auch einverstanden. Ich soll einen entsprechenden Vertrag aufsetzen, der die Höhe des Pflichtteils ausweist und die Auszahlungsbedingungen inklusive angebotenem Verzugszinssatz.
Mein Frage ist nun, ob der gesetzliche Anteil des Sohnes die Hälfte des ganzen Hause oder die Hälfte des halben Hauses beträgt. In anderen Worten, gehörte meinem Stiefvater das ganze oder das halbe Haus?
Als Beispiel: Wäre das Haus 100.000 € wert, betrüge dann der gesetzliche Anteil des Stiefsohnes 50.000 oder 25.000 €? Von dem gesetzlichen Anteil würde ich dann die Hälfte zur Auszahlung unter den beschriebenen Bedingungen anbieten, entsprechend also 25.000 oder 12.500€
Ich hoffe, ich habe die Fakten nicht zu umständlich formuliert und freue mich über eine eindeutige Antwort.
Mit bestem Dank im Voraus!
MC
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für das in mich gesetzte Vertrauen und die erfolgte Beauftragung.
Der von Ihnen und Ihrer Mutter angestrebte Weg kann in der Tat eine gute Lösung sein, Achten Sie bitte darauf, dass der Wert der Auszahlung, die Ihrem Stiefbruder zukommen würde, nach dem Wert des Erbes im Zeitpunkt des Todes Ihres Stiefvaters bemessen wird und sich dementsprechend zukünftig nicht weiter erhöht.
Die angebotene Verzinsung ist natürlich eine sinnvolle, aber auch notwendige Ergänzung.
Würde das gesetzliche Erbrecht greifen, hätte Ihr Stiefvater also kein Testament aufgesetzt, wären Ihre Mutter und der Stiefbruder zu je 50 % zum Erben berufen.
Bitte beachten Sie, dass dies nur dann gilt, wenn Ihre Mutter und der Stiefvater im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, es also keine Ehevertrag gab.
Bitte sprechen Sie mich im Rahmen der Nachfragefunktion ergänzend an, falls es einen Ehevertrag gegeben haben sollte.
Da die Eigentümerstellung vom Gesetz alleine an den Inhalt des Grundbuchs geknüpft wird, galt Ihr Stiefvater als 100%iger Eigentümer der Immobilie.
Im Normalfall ohne Ehevertrag fielen also 50 % des Erbes als gesetzlicher Erbteil auf den Stiefbruder. Sein Pflichtteilsanspruch entspricht also - dahingehend sind Sie ja bereits informiert - der Hälfte davon und mithin 25 %.
In Ihrem Beispiel (Hauswert: 100.000 €) hat Ihr Stiefbruder also einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 25.000 € gegen Ihre Mutter.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen. Für eventuelle Rückfragen bin ich gerne ansprechbar.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Besten Dank hierfür!
herzlichen Dank für ihre klare Antwort und auch die vorsorglichen Hinweise. Sollte ich weitere Rechtsthilfe benötigen, wende ich mich gerne wieder an Sie.
das freut mich zu hören. Ich wünsche Ihnen eine friedliche Abwicklung innerhalb der Familie.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin