Erbe ausschlagen - wie geht es weiter?
Fragestellung
Mein Bruder ist einer heimtückischen Erkrankung innerhalb weniger Tage erlegen. Er wollte noch ein Testament aufsetzen, konnte das aber nicht mehr handschriftlich tun, nur noch ein maschinegeschriebenes unterzeichnen.
Dieses wird nun amtlicherseits nicht anerkannt.
Er hinterläßt seine Ehefrau und einen 40jährigen Sohn (alleinstehend, Frührentner, Sozialleistungsempfänger).
Sein Wunsch war, daß seine Ehefrau alles erben und sein Sohn sein – schuldenfreies - Erbe ausschlagen sollte. Dieses will der Sohn natürlich tun, erfuhr dann aber beim Nachlaßgericht, daß in diesem Falle mein zweiter Bruder und ich als nächste Verwandte des Verstorbenen in der Erbfolge nachrücken würden.
Die Auskunft beim Nachlaßgericht lautet: Wenn mein Bruder und ich ebenfalls das Erbe ausschlagen würden, fiele in dem Falle das gesamte Erbe der Ehefrau zu, was ja in unserem Sinne wäre.
Auskünfte von anderer Seite besagen indes, daß, wenn das Erbe komplett von allen Erbberechtigten ausgeschlagen wird, es an den Staat fällt.
Meine Frage lautet: was müssen wir tun, um das gesamte Erbe ungeschmälert – abgesehen von den Kosten für die Erbausschlagung - der Ehefrau zukommen zu lassen?
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da ein gültiges Testament nicht vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge des BGB, nach der sein Sohn als Erbe 1. Ordnung berufen ist.
Schlägt dieser Sohn das Erbe aus, beurteilt sich die Rechtslage nach § 1953 BGB dahingehend, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, "welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte", so das Gesetz.
Wenn der ausschlagende Sohn nicht gelebt hätte, wäre nach der gesetzlichen Erbfolge die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge als Erben 2. Ordnung berufen, in Ihrem Fall (ich gehe vom Tod Ihrer Eltern aus) also Sie und der weitere Bruder.
Sollten alle gesetzlichen Erben ausschlagen, würde in der Tat der Nachlass an den Fiskus gehen.
Der von Ihnen wohl vorgesehene Weg über die Ausschlagungen führt letztlich also nicht zu dem erklärten Ziel, der Ehefrau des Verstorbenen die Erbschaft zukommen zu lassen.
Diese gesetzlichen Regelungen können Sie auch nicht umgehen, so dass Sie überlegen sollten, nach Annahme der Erbschaft diese im Wege einer Schenkung auf die Ehefrau zu übertragen, wobei möglicherweise aber Schenkungssteuer anfällt.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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für Ihren Neffen ist die Erbschaft zunächst einmal eine Einkunft, von der er die ersten 6 Monate leben muss; sein Anspruch auf Sozialhilfe wird damit entfallen, und er wird keine Unterstützung bekommen.
Er wird daher nicht in der Lage sein, etwas zu verschenken.
Mit freundlichen Grüßen