Erbauseinandersetzung über Privatvermögen mit Ausgleichszahlung
Fragestellung
Die Geschwister A und B sind zu gleichen Teilen Miterben Ihrer im Jahr 2009 verstorbenen Mutter.
Der Nachlass besteht aus 2 Immobilien:
Nr.1 : Wohn- und Geschäftshaus (Verkehrswert bei Erbschaft 900.000, Verkehrswert 2017 1.250,000=
Nr.2: Einfamilienhaus (Verkehrswert bei Erbschaft 312.000, Verkehrswert 2017 350.000)
Im Jahr 2017 soll nun die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden wie folgt:
A erhält Immobilie Nr.1
B erhält Immobilie Nr. 2
A zahlt an B eine Ausgleichszahlung.
Frage: Bemisst sich der Ausgleichsanspruch des B nach den Verkehrswerten der Immobilien zum Zeitpunkt der Erbschaft, oder zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erbaueinandersetzung. Das ergibt sich indirekt aus der Regelung des § 2047 Absatz 1 BGB, wonach der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile gebührt.
Da bei Grundstücken eine Realteilung nicht möglich ist, erfolgt insoweit ein Verkauf, vgl. § 753 BGB.
"Verteilung ist dabei der nach Bewertung der Nachlassgegenstände erfolgende Vollzug der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Erbquoten und evtl. bestehender Ausgleichspflichten nach §§ 752–754 BGB, den Teilungsanordnungen des Erblassers bzw. der Vereinbarungen der Erbengemeinschaft zur Nachlassteilung, d.h. die Miterben können eine andere Teilung vereinbaren" (§ 2047 BGB, RN 3 Frieser: Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013 Autor: Tschichoflos).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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