Einzelabrechnung mit Eigentümer unzutreffend
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
der Wohnungsverwalter hat in den Jahresabrechnungen 2015 und 2016 die geleisteten Vorauszahlungen in zu geringer Höhe berücksichtigt und fordert eine Nachzahlung. Tatsächlich bestehen aus beiden Jahren Guthaben.
Aus privaten Gründen wurde die Jahresabrechnung für 2015 (übersandt mit Datum vom 08.04.2016) nicht zeitnah beanstandet.
Unser Schreiben vom 21.06.2017 (mit Auflistung der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen) blieb unbeantwortet und auch das geführte Telefonat am 28. August hat keine Wirkung gezeigt. Der Verwalter sagte zwar eine erneute Überprüfung der Abrechnung zu, wollte sich aber dann ggf. nur schriftlich melden. Weder ein Schreiben noch ein Geldeingang ist bisher zu verzeichnen.
Die Zahlung der Vorauszahlungen ist anhand der unserer Kontoauszüge nachweisbar. Wie gehen wir jetzt am Besten vor?
Ist es sinnvoll, jetzt eine Mahnung mit einer Frist und einem anschließenden Mahnbescheid zu erstellen? Oder ist hier eine Feststellungsklage notwendig?
Es handelt sich um eine kleine Wohnungsanlage mit nur 11 Parteien und einem älteren Wohnungsverwalter... An einer "umgänglichen" Lösung wäre uns schon mit Rücksicht auf die anderen Eigentümer sehr gelegen.
Oder ist es vielleicht sinnvoll, sich mittels eines Rechtsanwaltes erneut bei dem Verwalter zu melden?
Wir haben keine Rechtsschutzversicherung. Könnten wir die Anwaltskosten vom Verwalter einfordern?
Vielen Dank vorab.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Sie haben den Verwalter auf die fehlerhafte Abrechnung hingewiesen, nach Ihren Angaben aber noch keine Frist zur Korrektur der Abrechnung bzw. zur Auskehr des Guthabens gesetzt.
2. Daher ist der Verwalter nunmehr mit Fristsetzung aufzufordern die Abrechnung zu korrigieren und das Guthaben auszuzahlen. Setzen Sie hier eine Frist unter Angabe des Kalendertages.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verwalter in Verzug, so dass er dann die anfallenden Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes und Verzugszinsen zu tragen hat.
3. Sicherlich ist es möglich das Schreiben wohlwollend zu formulieren, teilen Sie aber verbindlich mit, dass Sie nach ergebnislosem Ablauf der Frist sich gezwungen sehen Ihre Forderung anwatlich oder gerichtlich einzufordern.
Wenn der Verwalter auch dann nicht reagiert haben Sie alles erdenkliche getan, damit der Verwalter seinen Fehler korrigieren kann. Dann müssen Sie entweder einen Anwalt einschalten oder einen Mahnbescheid beantragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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