Einkommensteuer aus 2018 - Kulturdenkmal u.a.
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich sehe, dass Sie online sind. Ich habe große Probleme mit dem FA GG, weil ich viel zu spät bin mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, musste schon mehrfache Strafen zahlen, eine Vollstreckung konnte ich gerade noch abwenden. Als Antwort kam dann ein Bescheid der am 13.10. rechtskräftig wird. Meine Gründe für die Verspätung werden nicht akzeptiert. Professionelle Unterstützung habe ich mehrfach in meinem Umfeld angefragt, alle Ihre Kollegen sind überlastet und nehmen keine neuen Mandanten mehr an.
Der Druck ist also enorm und in meinem Gehirn schwirrt es nur noch. Ich arbeit aktuell mit WiSo 2018. Ein paar Fragen, da ich keinen Steuerbetrug begehen möchte und mit einer scharfen Prüfung rechnen muss, habe ich:
Fragen:
1. Wo sehe ich, ob ich eine Eigenheimzulage beantragt habe? Das gehört doch auch zu meiner Frage 5 unten Wohnförderung?
2. Ist das Kulturdenkmal nach §§ 7h und 7i EStG abzuschreiben oder gibt es andere §§, die eher zutreffen?
3. Ist es zutreffend, dass ich Erhaltungsaufwände und Herstellungskosten jeweils nur 10 Jahre bzw. 9 Jahre abschreiben kann?
4. Kann ich Erhaltungsaufwände oder Herstellungskosten, die z.B. im Jahre 2021 anfallen, dann wiederum 10 bzw. 9 Jahre absetzen?
5. Bei Förderung von Wohnen - also beim Thema Steuerbegünstigung - wird der § 10e EStG und der § 10f EStG zitiert, welcher trifft auf meinen Fall zu? Worin unterscheiden sich Förderung und Abschreibung eigentlich? Widersprechen sich die beiden in der Anwendung, also muss ich mich entscheiden?
Anderes Thema zur Einkommensteuererklärung:
- Ich bin unterhaltspflichtig - in 2018 Tochter noch schulpflichtig - sie hat eine außerordentliche musikalislche Begabung für Operngesang, die Ausbildung kann sie sich selbst nicht leisten, ich bin allein erziehend und die einzige, die ihr die Ausbildung hin zum Berufswunsch ermöglichen kann. Ich habe aber noch ein Kleingewerbe - einen Musikverlag - macht es Sinn die Kosten für mein Kind anzugeben oder über den Verlag die Ausgaben anzusetzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Wo sehe ich, ob ich eine Eigenheimzulage beantragt habe? Das gehört doch auch zu meiner Frage 5 unten Wohnförderung?
Dies kann nur anhand der alten erklärungen und Bescheide gesehen werden. Gegebenenfalls schreiben Sie dem Finanzamt, dass dies unklar sei.
2. Ist das Kulturdenkmal nach §§ 7h und 7i EStG abzuschreiben oder gibt es andere §§, die eher zutreffen?
Soweit Sie damit Einkünfte erzielen, ist § 7i EstG einschlägig, wenn es eigenen Wohnzwecken dient § 10f EStG, sonst § 10g EStG.Aufgrund Ihrer Frage nach der Eigenheimzulage vermute ich eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, falls dies doch anders sein sollte, fragen Sie bitte noch einmal nach.
3. Ist es zutreffend, dass ich Erhaltungsaufwände und Herstellungskosten jeweils nur 10 Jahre bzw. 9 Jahre abschreiben kann?
Die Abschreibungen nach § 10f EStG laufen über 10 Jahre mit jeweils 9 %, somit können 90 % der Aufwednungen steuerwirksam werden.
4. Kann ich Erhaltungsaufwände oder Herstellungskosten, die z.B. im Jahre 2021 anfallen, dann wiederum 10 bzw. 9 Jahre absetzen?
Wenn es ein Baudenkmal ist, nicht zur Einkünfteerzielung genutzt wird, alle notwendigen Bescheinigungen vorliegen, dann können Sie dies machen.
5. Bei Förderung von Wohnen - also beim Thema Steuerbegünstigung - wird der § 10e EStG und der § 10f EStG zitiert, welcher trifft auf meinen Fall zu? Worin unterscheiden sich Förderung und Abschreibung eigentlich? Widersprechen sich die beiden in der Anwendung, also muss ich mich entscheiden?
§ 10e EStG ist nur noch für Altfälle anzuwenden (Herstellung (Fertigstellung) vor dem 1.1.1996 begonnen bzw. Anschaffung mit vor dem 1.1.1996 abgeschlossenen Vertrag o.ä.). Somit gehe ich davon aus, dass bei Ihnen nur der § 10f EStG greift.
- Ich bin unterhaltspflichtig - in 2018 Tochter noch schulpflichtig - sie hat eine außerordentliche musikalislche Begabung für Operngesang, die Ausbildung kann sie sich selbst nicht leisten, ich bin allein erziehend und die einzige, die ihr die Ausbildung hin zum Berufswunsch ermöglichen kann. Ich habe aber noch ein Kleingewerbe - einen Musikverlag - macht es Sinn die Kosten für mein Kind anzugeben oder über den Verlag die Ausgaben anzusetzen?
Solange Sie für die Tochter noch kindergeldberechtigt sind, können solche Kosten nicht angesetzt werden. Ein Betriebsausgabenabzug im elterlichen Unternehmen ist nicht möglich, wenn die Tochter nicht dort beschäftigt wird (und dabei sind die strengen Anforderungen an Verträge unter nahen Angehörigen zu beachten).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe gestern abend die Steuererklärung per Elster verschickt. Da ich wusste, heute nicht mehr dazu zu kommen. Ich habe bei Smart Steuer gelesen, dass man bei Elster auch nachträglich noch Änderungen durchführen kann oder dass man warten kann, bis der Bescheid kommt und dann in dem einen Monat einen Antrag auf "einfache" Änderung stellen könne. Stimmt das so?
Ich schaue mir das in Ruhe nochmal an und melde mich gegebenen falls wg einer Rückfrage.
herzlichen Dank im Voraus
Beste Grüße
mG.
wenn Sie einfach eine geänderte Steuererklärung einreichen, wird diese bearbeitet. Somit ist in der Regel die einfachste Variante, die Änderungen noch einmal zu übermitteln, wenn noch kein Bescheid ergangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater