Einkommenssteuererklärung 2015 Doppelte Haushaltsführung
Fragestellung
Am 30.06.2015 endete mein Job in München und ich kehrte zurück in meinen Heimatort und arbeite seit 1.7.2015 wieder hier. Das Finanzamt hat eine doppelte Haushaltsführung bis zum 30.6.2015 anerkannt. Da der Jobwechsel sehr kurzfristig erfolgte (Vertragsunterzeichnung: 10.6.2015), konnte ich die Münchner Wohnung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht zum 30.6.2015 sondern erst zum 30.9.2015 kündigen. Die damit verbundenen Mietkosten für 3 Monate (Juli, August, September) sind zwar nach dem 30.6.2015 entstanden, aber sie waren durch mich nicht vermeidbar und stehen in direktem Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung. Diese 'Folgekosten' sind ja sogar während der doppelten Haushaltsführungszeit und für die Haushaltsführungszeit vertraglich festgelegt worden (Mietvertrag).
Der Einkommenssteuerbescheid 2015 ist noch nicht rechtskräftig (wg. Widerspruch).
Kann ich die für mich unvermeidbaren Mietkosten für die Monate Juli, August und September 2015 (Kündigungsfrist) noch unter dem Punkt doppelte Haushaltsführung geltend machen ?
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Ihre Fragen drehen sich um die sogenannte doppelte Haushaltsführung. Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führen, können Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie bereits einen eigenen Haushalt hatten.
In Ihrer Frage geht es ja eigentlich nur reduziert darum, ob Sie die unvermeidbaren Mietkosten für die Monate Juli, August und September 2015 (Kündigungsfrist) noch unter dem Punkt doppelte Haushaltsführung geltend machen können.
Die doppelte Haushaltsführung, sagt der Gesetzgeber, wird insbesondere aus folgenden Gründen beendet:
Verlegung des Lebensmittelpunkts: Mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts wird die aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung beendet;
Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses: Mit Beendigung des Dienstverhältnisses und gleichzeitiger Aufgabe des Zweitwohnsitzes wird die aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung beendet;
In welcher Höhe Werbungskosten bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind, hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1701/14) zu entscheiden. Im Urteilsfall veräußerte der Kläger eine Eigentumswohnung, die als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Für die Ablösung der Erwerbsdarlehen wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 9 300 € gezahlt. Das Gericht versagte den Abzug. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist wirtschaftlich betrachtet die Folge der auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrags. Daher wird die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang. Vor dem BFH (BFH, VI R 15/17) ist die Revision anhängig.
Dies ist aber gerade nicht Ihr Fall. Bei Ihnen ist ja ursächlich für die Weiterzahlung der Miete die doppelte Haushaltsführung. Diese Kosten sind, auch wenn Sie erst später entstanden sind, dieser Zeit zuzurechnen. Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden. Sie sollten in jedem Fall Ihren Einspruch insoweit wie oben ausgeführt begründen.
Hier müssen Sie wohl um Ihr Recht kämpfen. § 9 EStG sagt was Werbungskosten sind:
§ 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
…..
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
Hält man sich nun strikt an das Gesetz, sind auch die von Ihnen genannten Kosten der doppelten Haushaltsführungszeit zuzurechnen, auch wenn sie erst später abgeflossen sind, da dies durch die besonderen Umstände bedingt war.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung, bei Bedarf gerne wieder!
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Ingo Kneisel
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