Einkommenssteuer Erklärung
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo , ich mache seit vielen Jahren unsere Einkommensteuer selber und das hat bis jetzt auch immer Super geklappt. Für 2017 sieht es diesmal ein bisschen anders aus . Wir haben 2016 ein Grundstück gekauft und bauen jetzt 2018 zwei Doppelhaushälften darauf um diese nach Fertigstellung zu vermieten.Meine Frage: welches Formular muss ich nehmen um Erstattung zu bekommen ? Und was kann ich denn überhaupt alles eintragen ? Anwalts und Notarkosten ?
Grunderwerbsteuer? Grundbucheintragung?..... ....Wie ist ihr Rat ? Kann ich das alleine hinkriegen ? Über baldige Antwort würde ich mich sehr freuen . Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen. Kathrin Stelter
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend Frau Stelter,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Durch die Vermietung der Doppelhaushälten erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist dazu die Anlage V zu verwenden.
Für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ist grundsätzlich zwischen An- bzw. Herstellungskosten sowie laufender Kosten (Werbungskosten) zu unterscheiden. Die Herstellungskosten können Sie ab Fertigstellung mit jährlich 2% abschreiben. Ob Sie die Voraussetzungen der möglichen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen können (4 Jahre 5% zusätzlich) müsste im Rahmen einer gesonderten Beratung geprüft werden, da hierzu weitere Sachverhaltsangaben notwendig wären, die zur Zeit evtl. noch gar nicht feststehen (z.B. Kosten pro qm). Abschreiben können Sie von den Herstellungskosten des Gebäudes. Der Grund und Boden wird nicht abgeschrieben. Zu den Herstellungskosten gehören neben den Baukosten auch mögliche anteilige Erwerbsnebenkosten wie z.B. Grunderwerbsteuer, Notar- oder Maklerkosten (die hier ggfs. nur für das Grundtück angefallen sind und somit nicht abschreibbar wären).
Sofern Sie in diesem Jahr Kosten für die Finanzierung hatten, können Sie diese auch in 2018, also vor Fertigstellung schon als Werbungskosten abziehen. Zu diesen Kosten gehören Zinsen, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren oder Kosten für die Eintragung einer Grundschuld (Notar und Grundbuchamt). Weitere typische Kosten in der Bauphase, die abzugsfähig sind, wären z.B. Versicherungen oder ggfs. schon Kosten, die für die spätere Vermietung anfallen (Inserate). Auch Fahrten zu der Baustele können Sie mit 30Ct./km ansetzen. Dazu erstellen Sie bitte ein Fahrtenbuch.
Grundsätzlich ist die Anlage V relativ einfach gehandhabt, so dass ich davon ausgehe, dass Sie diese ohne fremde Hilfe ausfüllen können. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten erstellen Sie am besten eine Tabelle (z.B. in Excel) und führen die Kosten systematisch nach Datum sortiert auf. EInbauküchen und Carports sollten Sie gesondert aufführen, da diese über 10 Jahre, also mit 10% p.a. abgeschrieben werden können.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Anderenfalls stellen Sie gerne eine Rückfrage ein. Ich bin jedoch urlaubsbedingt ab morgen nur sporadisch online (1-2 mal täglich), so dass eine Antwort ggfs. etwas länger auf sich warten lassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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