Eigenbedarfskündigung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte,
ich bin Eigentümer eines Hauses, in dem das EG eine Ferienwohnung ist
die wir gelegentlich über Airbnb vermieten, im 1 OG wohne ich mit meiner
Frau und unserem 8 Wochen alten Sohn und im DG wohnt seit 01.06.2014 ein
Paar mit einem 7 Wochen alten Kind.
Wir würden gerne (bzw. müssen wegen dem Nachwuchs) die DG Wohnung
aufgrund von Eigenbedarf kündigen, da wir den Platz benötigen. Zudem
habe ich 14 tätig meine älteren Söhne bei mir (9 und 6 Jahre), die
inzwischen auch einen eigenen Raum für die Zeit bei mir benötigen. Kann
von uns verlangt werden die Ferienwohnung aufzulösen und diese zu
nutzen, anstatt den Mietern zu kündigen? DG Wohnung sind 3 Zimmer Küche
Bad, die Ferienwohnung sind nur 1 Zimmer, Küche, Bad.
Da sich die Mieter in den letzten Wochen vermehrt nicht an die
Hausregeln gehalten haben (kein Putzen des Treppenhauses, ohne
Genehmigung Schuhregal im Treppenhaus aufgestellt, Quad in der Torfahrt
des Hauses abgestellt ohne vertragliche Regelung), wollen wir die
Eigenbedarfskündigung, gerne nicht wie geplant erst im Frühjahr, sondern
gerne zeitnah machen.
Ist es richtig, dass die Kündigungsfrist für uns 6 Monate wäre? d.h wenn
wir die Kündigung bis zum 04.11.2019 nachweislich zustellen, dann wäre
die Kündigung zum 30.04?
Was wäre denn bei dem Schreiben wichtig zu beachten (außer die
Begründung, dass wir aufgrund des Nachwuchs mehr Platz benötigen). Gibt
es formale Vorgaben die eingehalten werden müssen?
Wie soll das Schreiben am sichersten zugestellt werden? Einwurf per
Zeuge? Einschreiben o.ä?
Ist es denn relevant, dass die Mieter ein kleines Kind haben? Was wäre
denn wenn die Mieter zum 30.04 keine Wohnung gefunden haben? Müssen Sie
dann weiter geduldet werden? Muss nachgewiesen werden, dass sie sich um
Wohnungen bemüht haben?
Vielen lieben Dank
MfG
T R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Herr Schulte bot aufgrund des Umfangs der Fragestellung an, dass wir telefonieren. Er ruft pünktlich wir vereinbart an und nahm sich viel Zeit alle Fragen ausführlich zu beantworten.
Die erste Wahl bei Fragen zum Thema Mietrecht....
am Besten würde es am Freitag passen.
Ich denke so ab 14h. 017623441978
Vielen lieben Dank
Mfg
T R.
yourXpert Profil: https://www.yourxpert.de/xpert/rechtsanwalt/bernhard.schulte
oder
die yourXpert Hotline (Tel.: 0900 / 1010 999) unter Angabe meiner Kennung 63827
kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
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