Ehegattenunterhalt
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag Herr Christiansen,
ich habe eine Frage zum Ehegattenunterhalt.
Aus erster Ehe unterstütze ich seit 8 Jahren meine geschiedene Ehefrau, aufgrund ihres geringen Einkommens. Der Anlage Unterhalt wird zugestimmt und das Finanzamt berücksichtigt das entsprechend jedes Jahr seit 2012.
Nun werde ich leider das zweite Mal geschieden und werde voraussichtlich mit meiner jetzigen Frau für zwei Jahre eine freiwillige Unterhaltszahlung vereinbaren. Hierzu stellen sich mir Fragen:
Kann man zweimal überhaupt die Anlage U (zugestimmte Anlage Unterhalt) einreichen? Ein Realsplitting geht ja nicht mit mehreren geschiedenen Ehegatten.
Wenn ich lediglich nur einmal die Alternative als Sonderausgaben nutzen kann, auch die Frage, ob man für mehre geschiedene Ehegatten Unterhalt steuerlich berücksichtigen kann?
Ich vermute, dass auch das Finanzamt hartnäckig nachfragen wird, da meine jetzige Frau jahrzehntelang im Ausland gearbeitet hat und nie in Deutschland steuerpflichtig war bzw. auch nie eine Steuerklärung abgegeben hat (mehr als 185 Tage im Ausland bei ausländischem Arbeitgeber). Allerdings hat sie nun die Stelle aufgeben und ihr Einkommen hat sich drastisch reduziert.
Die Ehe wurde beim Amt ordentlich registriert, beim Finanzamt selbst habe ich hierzu bis dato nie Angaben gemacht, zumal ich in Steuerklasse Klasse 1 veranlagt bin. Könnte hierzu noch was folgen?
Besten Dank
A. H.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert. Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich ist es möglich mehrere Anlagen Unterhalt einzureichen, wenn mehrere Personen unterstützt werden (§ 33a EStG: / außergewöhnliche Belastungen).
Sofern Unterhalt nach § 10 Abs. 1a EStG als Sonderausgabe abgezogen werden soll, so erfordert dieses vor allem, dass der dauernd getrennt oder geschiedene Ehegatte dem zustimmt und selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dieser muss also in Deutschland leben. Sollten beide Ex-Partner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, so ist gem. R 10.2 EStR Abs. 3 (Einkommensteuerrichtlinien) auch ein Abzug mehrmals möglich. Dort heißt es:
Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zum Höchstbetrag abziehbar.
Da Sie bisher immer einzeln veranlagt wurden, weil Ihre Ex-Frau offensichtlich im Ausland gelebt hat, kann auf Sie meiner Ansicht nach nichts zukommen. Denn Sie haben dann ja Ihr Einkommen nach der Grundtabelle versteuert und keine Ehegattenvorteile beansprucht.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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