Doppelbesteuerung VAE
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in den Jahren 2011 und 2012 ganzjährig im Ausland gelebt und gearbeitet (keine Entsendung, sondern lokaler Arbeitsvertrag) und keine Steuererklärung gemacht.
Im Jahr 2012 war bereits klar, dass ich die VAE verlasse, um nach Deutschland zurückzukehren.
Um mir den beruflichen Einstieg zu erleichtern, habe ich eine relevante Fortbildung gebucht, die 2012 gezahlt wurde. Je eine Woche fand in 2012 in Deutschland statt, eine andere in 2013.
In 2013 habe ich noch in den Monaten Januar bis April in den VAE gearbeitet.
Hierzu meine Fragen:
Darf das in den VAE verdiente Einkommen aus 2013 auf mein Jahreseinkommen angerechnet werden? Wie verhält es sich dabei mit Auto und Wohnung, die mir von der Firma zur Verfügung gestellt wurden (und auf der Gehaltsabrechnung als Werte mit entsprechenden Zahlen hinterlegt sind)?
Kann die Fortbildung hälftig in 2013 angerechnet werden, da die Hälfte des Seminars sowie die Prüfungen in dem Jahr stattfanden?
Können die in 2013 entstandenen Flugkosten zu der Fortbildung in Deutschland eingereicht werden?
Können außerdem Umzugskosten (Verfrachtung von Kartons per Luftpost etc.) geltend gemacht werden?
Besten Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
mit den VAE haben wir ein DBA abgeschlossen, dass die Freistellungsmethode vorschreibt. Üblicher weise, so auch hier in Art 22 Abs 2 DBA werden die Einkünfte aus den VAE bei der Berechnung des Steuersatzes mit angerechnet, so dass insgesamt eine höhere deutsche Steuer entsteht.
Einkünfte sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten nach deutschem Recht!
Der geldwerte Vorteil aus PKW und Wohnung gehört auch nach deutschem Recht zum Arbeitseinkommen. Sie dürfen jedoch dann die Werbungskosten, wie Fahrten zur Arbeit und Reisekosten zum Abzug bringen § 9 EStG.
Für nichtselbstständige Tätigkeiten gilt das Zufluss-/Abflussprinzip, so dass die Fortbildung nur im Jahr der Zahlung abzugsfähig ist! Hierzu müssten Sie evtl. eine Erklärung für das Jahr 2012 erstellen, nur mit diesen Werbungskosten und einen Verlust feststellen lassen.
Die Flugkosten gehören zu der Fortbildung dazu.
Auch die Umzugskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der "in Deutschland steuerpflichtigen" Einnahmen.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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