Doppelbesteuerung BRD Frankreich
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Finanzamt lehnt unseren Antrag auf Rückabwicklung Lohnsteuer (3 Jahre ab) weil wir keine Freistellung beantragt haben. Ist da noch was zu machen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung über yourXpert!
Könnten Sie mir bzgl. des Sachverhalts bitte noch folgende Rückfrage beantworten:
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass Sie Ihre Einkommensteuererkärungen für die letzten drei Jahre abgegeben haben und Sie dabei keine Freistellung der Einkünfte aus Frankreich beantragt haben? Sie haben die Bescheide erhalten und das Finanzamt lehnt die nachträglich Freistellung ab? Von wann sind die betreffenden Bescheide? Könnten Sie mir bitte die betreffenden Bescheide als pdf-Dokument hochladen und auch die Einkünfte näher benennen, damit ich hier noch genauer prüfen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Vielen Dank dafür.
Antwort des Experten: Gern geschehen! Vielen Dank für die freundliche Bewertung. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne wieder zur Verfügung.
es geht um Mitarbeiter unserer Firma. Unser Kunde hat bisher die Abwicklung über einen Fiskalvertreter abgewickelt. Durch Organisationsänderungen bei dem Kunden hat sich die DBA-Abwicklung bis Ende 2017 hinausgezögert und erst 2018 wurde wieder konstruktiv kommuniziert.
Alle betroffenen MA wurden unterjährig ordentlich in BRD gemeldet und lohnversteuert. Aktuell wurden von dem Fiskalvertreter nun die Jahre 2015 bis 2017 in Frankreich abgewickelt. (Einkommensteuermeldungen Frankreich sind mittlerweile in unserer Lohnbuchhaltung eingetroffen)
Daraufhin haben wir im August die Jahre 2015 bis 2017 „rückabgewickelt.“ Bedeutet, die deutsche Steuer für die MA genullt und französische bezahlt. (ca. 20.000 Euro BRD) Bescheide darüber gibt es nicht, lediglich Lohnsteuermeldungen.
Das Finanzamt hat sich telefonisch bei uns gemeldet und uns informiert, dass wir uns das hätten pro Jahr im Vorfeld genehmigen lassen müssen. Wir sind aber davon ausgegangen, dass wir das nur müssen, wenn wir eine Betriebsstätte in Frankreich gehabt hätten, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr haben wir mit einem deutschen Unternehmen einen AÜ-Vertrag und dieser Kunde nimmt unsere MA mit nach Frankreich. (Indirekte Überlassung)
Da wir davon ausgegangen sind, dass unser Kunde (wie schon einmal) die Fiskalvertretung abwickelt ist diese zeitliche Verzerrung entstanden.
Beste Grüße
F. H.
grundsätzlich ist in § 41c Abs. 3 EStG geregelt, dass eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur so lange möglich ist, bis die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt ist. Das dürfte für die betreffenden Jahre leider bereits verwirklicht sein. Eine Änderung bei geringerer Lohnsteuer ist ansonsten nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer Beträge veruntreut hat, die aber keinen Arbeitslohn darstellen.
Eine Freistellung des jeweiligen Arbeitslohns von der Lohnsteuer muss beim deutschen Finanzamt im Voraus beantragt werden. Diese Freistellung gilt dann bei Leiharbeitnehmern in der Regel für ein Jahr.
Somit ist eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen leider nicht mehr möglich. Ggfs. müssten Sie prüfen, ob eine Haftung des Fiskalvertreters in Frage kommt, da ohne die zeitliche Verzögerung der Schaden möglicherweise nicht in der Höhe entstanden wäre.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
Welchen Steuerbetrag haben Sie eigentlich den Mitarbeitern vom Bruttolohn abgezogen? Die dt. Lohnsteuer zum jeweiligen Zeitpunkt?