DBA aussergewöhnlicher Fall.
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich schildere hier meinen Fall schnell und simpel.
Im Jahre 2018, 22. Mai habe ich meinen Wohnsitz in der Schweiz abgemeldet und in Deutschland angemeldet. Aufgrund eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages in Deutschland für den 1. August 2018.
Der alleinige Wohnsitz in Deutschland (Ende Mai 2018) ist verbunden mit der Arbeit in der Schweiz bis Ende Juli 2018. In dieser Zeit bin ich keiner Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in Deutschland nachgegangen.
Mein Arbeitsvertrag in der Schweiz lief noch bis Ende Juli 2018, respektive war ich in der Schweiz noch bis dato Erwerbstätig und habe jedoch dieser kurzen Übergangszeit (2018 Mai - 2018 Juli) bei meinen Eltern in der Schweiz gewohnt. Aufgrund der hohen Distanz +400km (einfacher Weg) war es unzumutbar jeweils zum Wohnort (in Deutschland) zurückzukehren. Ich weiss nicht ob dies der Sache dient.
Die Erwerbstätigkeit in der Schweiz fand im Zeitraum von März 2017 - Juli 2018 statt. Der Lohn wurde auch entsprechend für diesen Zeitraum in der Schweiz vollumfänglich versteuert und die Steuern wurden auch beglichen.
Es ist mir jedoch unklar da ich diese 2 Monate Grenzgänger sprich in Deutschland wohnsitzrechtlich angemeldet war und bei einem schweizer Arbeitgeber eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Wie ich die Steuererklärung nun auszufüllen habe.
Muss ich demnach zufolge für diese 2 Monate doppelt Steuern bezahlen? oder sind auch die Einkünfte des gesamten Jahres massgebend obwohl ich nicht das ganze Jahr meinen Wohnsitz in Deutschland hatte?
Oder sind meine Fragen mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zu beantworten.
Muss ich die Anlage N-AUS ausfüllen? Falls, Ja welche Zeilen sind anzugeben somit ich nicht doppel besteuert werde?
Wie bereits erwähnt habe ich in dieser Zeit, vom 22. Mai 2018 - 31. Juli bei meinen Eltern in der Schweiz gewohnt, für die restliche Dauer der Arbeit beim schweizer Arbeitgeber.
Vielen Dank
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert! Ich möchte die Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich sind Sie im Jahr 2018 aufgrund Ihres vorgehaltenen Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkünfte aus der Schweiz unterliegen der Besteuerung in der Schweiz. Grundsätzlich sieht das DBA Deutschland/Schweiz vor, dass diese Einkünfte in Deutschland unberücksichtigt bleiben. Allerdings wirken sich diese Einkünfte auf die Höhe des individuellen Steuersatzes aus (Progressionsvorbehalt). Somit wird dann nur die in Deutschland bezogenen Einkünfte (etwas erhöht) besteuert. Da Ihnen aber für das gesamte Jahr der Grundfreibetrag zusteht, wird die erhöhte Besteuerung etwas kompensiert.
Daher ist der in der Schweiz besteuerte Arbeitslohn in der Anlage N (Zeile 22) sowie in der Anlage N-AUS einzutragen. Hier sind neben einigen Angaben zum Arbeitgeber (Seite 1) insbesondere die Zeilen 36 ff. auszufüllen. Wichtig ist auch der Eintrag in Zeile 52 (die dann als Übertrag in Zeile 22 übernommen wird). Der Steuererklärung sind dann die entsprechenden Unterlagen bzgl. der in der Schweiz besteuerten Einkünfte hinzufügen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob diese ordnngsgemäß besteuert wurden.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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