Bewerben eines Angebots über Nachrichtenfunktion einer Community
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt: Ein Anbieter registriert sich auf einer Seite einer kommerziellen Community. Anschließend versendet er über die Nachrichtenfunktion der Seite (mit der man anderen Mitgliedern der Community schreiben kann) Werbung an andere Nutzer. Der Anbieter steht in direktem Wettbewerb zur Community.
Die Nutzungsbedinungen/AGB der Community regeln diesen Punkt nicht.
Wie sieht es hinsichtlich a) Schadensersatzansprüchen des Community-Betreibers und b) hinsichtlich des Datenschutzrechtes bezogen auf den Empfänger der Werbung aus? Ist das vorgehen des Anbieters legal? Und wenn nicht, welche Risiken geht er ein?
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
a) Ein solches Vorgehen löst einen Unterlassungsanspruch des Community-Betreibers aus, der sich jedenfalls aus § 1004 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung und § 8 UWG ergibt. Zudem verstößt dieses Verhalten auch gegen § 4 Nr. 4 UWG und § 7 UWG.
Dafür ist es unerheblich, ob die Nutzungsbedingungen des Betreibers ein solches verhalten untersagen. Der Betreiber kann daher eine Abmahnung, verbunden mit einer strafbewährten Unterlassungserklärung an den anderen Anbieter versenden. Die gegnerischen Anwaltskosten wären zu ersetzen. Dies kann sehr teuer werden, da der Streitwert entsprechend hoch anzusetzen ist bei gewerblichen Plattformen. In der Unterlassungserklärung verpflichtet man sich zudem eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall zu zahlen (üblich sind hier 5.000 EUR und mehr).
Darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen ist hingegen nicht so leicht, auch wenn dieser grundsätzlich nach § 9 UWG besteht. Der Betreiber befindet sich in der Beweislast zur Höhe des Schadens. Diesbezüglich müsste er konkret belegen können, wie viele Nutzer ihm aufgrund dieses Verhaltens abhanden gekommen sind. Das ist möglich, aber schwierig.
b) Auch in Bezug auf den Empfänger (der nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG Marktteilnehmer ist) stellt dies einen Verstoß gegen § 7 UWG dar. Aus datenschutzrechtlicher Sicht greift § 28 BDSG hier nicht, da der Anbieter nicht selbst die personenbezogenen Daten vor Zustellung der Werbung erhoben hat, sondern der Community-Betreiber. Einen Anspruch auf Schadensersatz des Empfänger besteht hierbei regelmäßig nicht, aber ebenso ein Unterlassungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Wettbewerbsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen