Besteuerung einer Abfindung
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin seit 18 Jahren bei meinem Arbeitgeber beschäftigt, und es wird gerade ca 1/3 des Personals abgebaut. Man hat mir bei ausscheiden zum 31.12.2020 eine Abfindung von 145000€ angeboten.
Ich habe schon einen Plan für das Jahr 2021 und würde nur auf Geringfügiger Basis arbeiten und eine Vollzeitfortbildung besuchen. Also hätte ich in 2021 keine zu versteuernden Einnahmen zu meiner Abfindung.
Die Abfindung soll im Januar 2021 ausgezahlt werden. Mein Bruttoeinkommen Im Jahr 2020 betrug 55000€, also ca 4500€ monatlich.
Steuerklasse 1 und nicht Kirchensteuerpflichtig.
Wie wird die Steuer für die Abfindung berechnet, die mein Abeitgeber im Januar ans Finanzamt abführt? Bzw. Wieviel bekomme ich von der Abfindung im Januar voraussichtlich ausgezahlt? Es wird wohl die 1/5 Regelung angewendet.
Ich benötige 2021 ca 100000€ zur Deckung meines Lebensunterhaltes und Verbindlichkeiten.
Also wäre es sehr ungünstig, wenn ich Wegen eines fiktiven Einkommens in 2021 erst auf die Steuererstattung in 2022 warten müsste...
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen die Berechnung zur Steuerbelastung auf die Abfindung hochgeladen. Die Nettoauszahlung wird voraussichtlich 119.242 EUR betragen. Dies auf Basis des verpflichtend anzuwendenden Verfahren für die Lohnsteuer.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung würde es lt. meiner Berechnung noch zu einer Erstattung i.H. v. 16.368 EUR kommen. Diese Erstattung würde sich aufgrund der Vollzeitfortbildung weiter erhöhen, wenn die Fortbildung zukünftig zu steuerpflichtigen Einkünften führen könnte. Der Grenzsteuersatz (Auswirkung in % für die Fortbildungkosten) liegt bei ca. 20 %. Somit kann man grob sagen, dass 1/5 der Kosten über eine höhere Erstattung wieder zurückkommen würden.
Die Erstattung könnte noch weiter erhöht werden, wenn Teile der Abfindung in z.B. in eine Rürüp-Basis-Rente oder in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Letzteres müsste mit der Deutschen Rentenversicherung vorab abgestimmt werden.
Die Methode zur finalen Steuerberechnung können Sie anhand der PDF Datei "... Berechnung Steuer" nachvollziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten Rückfragen bestehen, stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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wäre es möglich, die Frist bis morgen zu verlängern? Wahrscheinlich werde ich die Berechnung nicht rechtzeitig vor heute 15.00 Uhr fertigstellen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Ich werde die Frist bis morgen Abend verlängern.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Hübner
Mir erschließt sich leider nicht, warum die Abgaben bei der Einkommensteuererklärung auf einmal auf 9390€ sinken?
Die Steuer wurde doch bereits mit der 1/5 Regelung reduziert?
Würde sich denn dramatisch was an dem Netto-Auszahlungsbetrag verändern, wenn ich zum 31.01.2021 ausscheide und mit der Abrechnung einen Monatslohn in Höhe von 4250€ + 145000€ Abfindung erhalte?
Ich frage deswegen, weil bei normalen Sonderzahlungen ja immer der voraussichtliche Jahreslohn für die Besteuerung der Sonderzahlung herangezogen wird. Das soll bei der Sonderzahlung ja dazu führen, dass im Jahresdurchschnitt ungefähr der richtige Betrag abgeführt wird...
Bei meiner Konstellation hätte das aber ja genau den gegenteiligen Effekt, und es würde mit dem Lohn viel zuviel Steuer einbehalten.
Mir geht es darum, dass ich es mir nicht leisten kann, bis zur nächsten Einkommensteuererklärung zu warten. Von der Abfindung werden ca 80000€ direkt von einem Gläubiger gepfändet. Der Restbetrag bleibt mir dann in 2021 zum Leben.
Ich schicke Ihnen heute Abend eine Erläuterung zu der Abweichung zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer. Die endgültige Steuerbelastung ist korrekt. Es wird die Steuer auf 1/5 der Abfindung mit 5 multipliziert. In anderen Fällen würden lfd. Einkünfte noch eine Rolle spielen, was bei Ihnen jedoch nicht relevant ist.
Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers kann es aufgrund der strikten Vorgaben seitens der Finanzverwaltung zu Abweichungen kommen. Dazu im Einzelnen heute Abend.
Beste Grüße,
Björn Balluff
der Lohnsteuer berechnet der Arbeitgeber anhand von 1/5 der Abfindung. Dann wird der Lohnsteuerbetrag lt. Lohnsteuertabelle ermittelt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Abfindung sozialversicherungsfrei ist, dadurch wird nicht die allgemeine Lohnsteuertabelle verwendet, die pauschal berücksichtigt, dass von dem Bruttoarbeitslohn auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten werden. Diese wären steuerlich abzugsfähig. Wodurch die einzubehaltene Lohnsteuer niedriger ausfallen würde.
Wenn man nun die Lohnsteuer für 1/5 der Abfindung aus der besonderen Lohnsteuertabelle ermittelt hat, wird dieser Betrag mit 5 multipliziert. Bei fehlender Sozialversicherungspflicht beträgt diese Lohnsteuer bei auch fehlender Kirchensteuerpflicht ca. 24-25 T€. Ich sage ca., weil für die Berechnung nur der Tarif aus 2020 herangezogen werden konnte. Die Lohnsteuertabellen für 2021 sind noch nicht veröffentlicht worden.
Dies wäre die Ermittlung, wenn in 2021 kein reguläres Monatsgehalt vorliegt.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer in der vorherigen Berechnung gibt es jedoch tatsächlich eine Unstimmigkeit. Es ist versehentlich aufgrund des Splittingstarifs (verheiratete) statt mit dem Grundtarif (Alleinstehende) gerechnet worden. Die neuen und nun korrekten Berechnungen habe ich hochgeladen.
Der Lohnsteuerabzug ändert sich nicht. Die Nettoabfindung durch den Arbeitgeber wird daher, wie schon geschrieben voraussichtlich bei 119.242 EUR liegen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung würde es grundsätzlich zu einer Erstattung von rd. 800 EUR kommen. Wenn Sie für die erwähnte Fortbildung z.B. 10.000 EUR ausgeben, würde dies die Erstattung um rd. 3.800 EUR anheben. Geringere oder höhere Fortbildungskosten (wenn beruflich veranlasst) würden zu entsprechenden Steuererstattungen führen (d.h. durchschnittlich rd. 38 %).
Wenn Sie neben der Abfindung im Januar 2021 noch ein Monatsgehalt von 4.250 EUR beziehen, würde die Steuerbelastung um rd. 8.000 EUR ansteigen. Dies liegt daran, dass die Steuer auf die Abfindung auch unter Berücksichtigung der lfd. Einkünfte ermittelt wird.
Daher wäre eine einzelne Monatszahlung lfd. Gehalt in 2021 eher kontra-produktiv.
Solche Maßnahmen, die zu zusätzlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung z.B.) führen, wirken wie ein Hebel auf weitere Steuererstattungen. Diese könnten dann bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wenn Sie dies durch das Finanzamt als Lohnsteuerfreibetrag für 2021 eintragen lassen.
In einem solchen Fall muss dies der Arbeitgeber bereits bei der Berechnung der Netto-Abfindung berücksichtigen.
Für das Versehen bei der ursprünglichen Berechnung möchte ich mich entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff