Beschränkte Steuerpflicht
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
ich bin seit einigen Jahre freiberuflich in Deutschland tätig (beratende Tätigkeit). Es gibt kein angemietetes Büro, Betriebssitz ist gleich Wohnsitz (Mietwohnung).
Nun bin ich am 01. Mai in die Niederlande umgezogen. Hier habe ich seit dem 01. Mai eine befristete Festanstellung (Wohnsitz Niederlande, Arbeitgeber Niederlande). Ich werde aber parallel weiter für Kunden in Deutschland freiberuflich tätig sein (einzelne Tage in Deutschland sowie von hier). Das Einkommen aus der Festanstellung und das freiberufliche Einkommen sind ähnlich hoch.
Den Mietvertrag meiner Wohnung in Deutschland habe ich noch, derzeit ist die Wohnung untervermietet (da Stelle im Ausland bis Jahresende befristet). Bisher habe ich mich in Deutschland noch nicht abgemeldet.
Ich hatte mich bei einem niederländischen Steuerberater beraten lassen, der mir sagte, ich sei ausschließlich in den Niederlanden steuerpflichtig und müsse hier ein Gewerbe als Einzelunternehmer anmelden, in Deutschland sei keine Steuerpflicht mehr gegeben.
Als ich jetzt aber noch einmal dazu online gesucht habe, stoße ich auf dem sehr widersprechende Angaben, demnach etwa der weiter bestehende Mietvertrag ein Problem sein oder gar die freiberuflichen Einnahmen weiter in Deutschland zu besteuern sein oder möglicherweise Wegzugsbesteuerung in Frage kommt.
Meine Fragen:
1. Abmeldung: Muss ich mich in Deutschland abmelden? Geht das, wenn der Mietvertrag weiter besteht?
2. Besteuerung: Unterliege ich noch irgendwelchen Steuerpflichten in Deutschland?
2b. Würde sich das ändern, wenn ich die Wohnung aufgebe?
3. Wie muss ich mich beim Finanzamt in Deutschland abmelden? Welche Erklärungen sind zu machen?
Mit freundlichen Grüßen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
In Deutschland unterscheidet man die unbeschränkte Steuerpflicht von der beschränkten Steuerpflicht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt immer dann ein, wenn Sie eine Wohnung in Deutschland inne haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hätten Sie in Deutschland, wenn Sie sich zusammenhängend länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten. Nach ihren Schilderungen ist das nicht der Fall.
Für die Frage ob Sie eine Wohnung in Deutschland inne haben kommt es nicht nur darauf an, ob Sie in Deutschland gemeldet sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob Sie in Deutschland eine Wohnung unterhalten (Mietvertrag) und diese auch tatsächlich von ihnen ständig oder mit einer gewissen regelmäßigkeit genutzt wird. Eine bestimmte Frist gibt es hierbei nicht. Es ist also Aslegungssache, ob sie die Wohnung regelmäßig nutzen oder nicht. Nach der Rechtsprechung soll eine Nutzung der Wohnung für gewähnliche Urlaubs- und Ferienaufenthalte nicht ausreichen. Ebeson soll eine Nutzung der Wohnungn für ein- bis zweimalige Nutzung im Jahr für jeweils zwei bis drei Wochen nicht ausreichen.
Entscheidend für ihre Steuerpflicht ist also nicht ob sie in Deutschland gemeldet sind, sondern ob sie sich in Deutschland länger als 6 Monate am Stück aufhalte oder eine Wohnung in Deutschland unterhalten und diese auch regelmäßig nutzen. Wenn Sie sich in Deutschland abmelden gehen Sie aber Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Nutzung ihrer Wohnung aus dem Weg. Nach ihren Schilderungen muss aber meines Erachtens derzeit davon ausgegangen werden (auch aus Sicht des Finanzamtes), dass Sie ihre Wohnung in Deutschland nicht nutzen, da diese untervermietet wird.
Ihre Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit könnten weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein. Das kann im Rahmen der sog. beschränkten Steuerpflicht auch ganz unabhängig davon der Fall sein, ob sie ihre Wohnung in Deutschland behalten bzw. nutzen oder nicht.
Voraussetzung für die deutsche Steuerpflicht ihrer freiberuflichen Einkünfte ist, das sie die freiberufliche Tätigkeit durch ein "ständige Einrichtung" in Deutschland ausüben. Von dem Vorliegen einer "ständigen Einrichtung" ist auszugehen, wenn Ihnen Räumlichkeiten in Deutschland zur Verfügung stehen, von denen aus Sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausüben. Sie müssen allerdings Verfügugnsmacht über die Räumlichkeiten haben. D. h. sie müssen jederzeit Zugang zu den Räumen haben, um die dort befindlichen Büroeinrichtungen und Aufbewahrungsmöglichkeiten zu nutzen.
Soweit Sie in Deutschland keine anderen Räumlichkeiten außer ihrer Wohnung nutzen, haben Sie meines Erachtens keine "ständige Einrichtung" in Deutschland. Denn durch die Untervermietung ihrer Wohnung in Deutschland haben Sie keinen freien Zugang zu der Wohnung und deshalb keine Verfügungsmacht über die Wohnung. Die Folge wäre, dass Deutschland ihre Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht besteuern darf, sondern nur die Niederlande. Das ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Durch ihren Wegzug kann es tatsächlich nochmal zu einer letztmaligen Besteuerung durch Deutschland kommen. Da Deutschland nach ihrem Wegzug kein Besteuerungsrecht mehr auf die Einkünfte aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit hat, (s. o.) nimmt Deutschland eine fiktive Besteuerung auf ihre in die Niederlande überführten Wirtschaftsgüter vor. D. h. es wird so getan als hätten Sie die Wirtschaftsgüter für einen unter fremden Dritten üblichen Preis verkauft. Steuerliche Konsequenzen hat das für Sie aber nur, wenn Sie in ihrem Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter halten, die zum Zeitpunkt des Wegzugs mehr wert sind als ihr Buchwert (sog. stille Reserven). Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie hohe Sonderabschreibungen auf eines ihrer Wirtschaftsgüter (z. B. Firmen-PKW) vorgenommen haben oder etwas in ihrem Betriebsvermögen stark an Wert zugenommen hat (z. B. Beteiligung an einem anderen Unternehmen). Wenn zu ihrem Betriebsvermögen erhebliche Wirtschaftsgüter zählen, sollten Sie sich an dieser Stelle nochmal beraten lassen. Denn diese steuerlichen Folgen lassen sich durch Gestaltungen auch vermeiden.
Durch den Wegzug könnte sich außerdem eine letztmalige deutsche Steuerberlastung ergeben, wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von über 1% halten. Dann würde auch hier unterstellt werden, dass Sie die Anteile veräußert hätten. Dies hängt aber von weiteren Voraussetzungen ab. Bitte geben Sie nochmal Bescheid, wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von über 1% halten.
Ich hoffe meine Ausführungen waren für Sie hilfreich und alle ihre Fragen konnten beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Antwort die den größten Teil meiner Anfrage beantwortet und die mir hilft.
Es gibt keine weitere Räume, also keine ständige Einrichtung, ebenfalls gibt es Beteiligungen oder Wirtschaftsgüter.
Ich bitte Sie aber noch die 3. Teilfrage kurz aber konkret zu beantworten.
Was genau muss ich dem Finanzamt in Deutschland melden und wie mache ich das?
Viele Grüße
Ggf. sollten Sie auch prüfen lassen, ob sich bei der Umsatzsteuer Änderungen durch den Wegzug ergeben.
Viele Grüße
Christian Gebert
Steuerberater