Behinderung der Bauausführung durch den Auftraggeber trotz Vertrag.
Fragestellung
Mit einem Partner betreibe ich eine Firma im Baubereich.
Im Nov 18 haben wir einen Bauvertrag für Ausbauarbeiten zum Pauschalpreis
geschlossen, die Fertigstellung soll bis zum 01.03 erfolgen, was kein Problem darstellen sollte.
Ein Tel der Arbeit wurde letztes Jahr erledigt, über die Weihnachtszeit wurden die Arbeiten eingestellt und
sollten Anfang des Jahres fortgesetzt werden, der AG wurde auch darüber informiert
Am 04.01. habe wir den AG (Auftrag gebende Firma) informiert dass wir die Arbeiten am 09.01.19 wieder aufnehmen werden, mit der Bitte um kurze Rückmeldung welche nicht erfolgt ist.
Als wir heute auf die Baustellen angekommen sind haben wir andere Handwerker angetroffen welche bereits ein Teil der Arbeit ausgeführt haben obwohl für diese Arbeiten lt. Geschlossenem Vertrag aus Nov 18 wir zuständig sind. Darüber wurden wir als AN nicht informiert bzw. ohne es mit uns abzusprechen.
Um die Situation zu klären haben wir versucht den AG erneut zu erreichen, es hieß er sei im Urlaub
und es gäbe keine weisungsbefugte Person außer den Firmeninhaber selbst.
Auch wenn wir favorisieren den geschlossenen Vertrag zu erfüllen möchte ich den AG anschreiben und Ihm Frist setzen dass die Situation dringend geklärt wird, damit nicht unnötig die Zeit verstreicht und schließlich
sicherstellen dass der Termin für Fertigstellung eingehalten wird.
Was wäre eine angebrachte Frist den Vertrag notfalls zu kündigen
und haben wir dann die Möglichkeit den entgangenen Gewinn zu fordern bzw.
zumindest die entstandenen Kosten da der AG seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.
Es gab bisher auch kein bemängeln der bereits ausgeführten Arbeit durch uns.
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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Schulte
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