Baurecht - Bebauungsplan
Fragestellung
Hallo,
wir sind Eigentümer einer Doppelshaushälfte. Unsere überbaubare Fläche endet an der Terassentür. Die Terasse selbst ist kein Bauland. Wir möchten gerne über unsere Terasse ein festes Terassendach (Glas) oder eine Regenfeste Markise anbringen.
Das Bauamt sagte mir, dass Sei so nicht möglich und auch ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes hätte keinen grossen Erfolg.
In unserem Bebauungsplan steht aber drin, dass Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten nicht überbaubaren Flächen zulässig sind, wenn Sie eine Grundfläche von 12qm und eine Höhe von 3m nicht überschreiten.
Meine Frage, fällt da nicht eine Terassenüberdachung oder Regenfeste Markise unter Nebenanlagen?
Viele Grüße
Katja S.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In § 14 Baunutzungsverordnung ist z. B. der Begriff "Nebenanlage" genannt. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wie hier.
Nebenanlagen sind Anlagen, auch bauliche Anlagen, die räumlich-funtional einer Hauptnutzung (Gebäude) und dem Nutzungszweck des Baugebiets zugeordnet sind; sie sollen größenmäßig untergeordnet sein, vgl. BVerwG 17.12.1976 – IV C 6.75 BRS 30 Nr. 117.
Selbständige Terrassenüberdachungen und befestigte Flächen für Terrassen zählen nach allgemeinem Verständnis in der Tat dazu.
Weisen Sie die Behörde darauf hin.
Ich glaube nicht, das ein Änderungsantrag zum Bebauungsplan dafür her muss.
Dieser hätte in der Tat eher selten Erfolg.
Die Nebenanlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, § 15 BauVO.
Das ist hier aber nicht zu erwarten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe nur noch nicht ganz verstanden, was der Satz "Nebenanlagen sind innerhalb der festgesetzten nicht überbaubaren Flächen zulässig, wenn Sie eine bestimmte Grösse/Höhe nicht überschreiten".
Bedeutet das jetzt, ich dürfte so eine Nebenanlage (Terassendach)errichten oder heisst es, es ist nicht erlaubt?
Vielen Dank
Katja Scharold
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Dieses ergibt sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO:
"Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden."
Das geht also schon.
Die Terrasse ist als solche nicht (weiter) überbaubare Fläche anzusehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt