Baumbestand auf Nachbargrundstück
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
wir sind vor ca. 8 Jahren in unsere jetzige Wohnung eingezogen. Auf dem schräg gegenüberliegenden,
immer noch unbebauten Grundstück war der Bestand der Bäume (irgendwelche dünnen Stangen) maximal 50-60 cm hoch und wir hatten einen direkten Ausblick auf die Nachbarn über und hinter diesem Grundstück (starke Hanglage) hinaus. Mittlerweile sind die "dünnen Stangen" zwar im Vergleich zu regulären Bäumen immer noch dünn, aber es sind deren so viele geworden, daß die Sicht gerade noch bis an den Anfang des Grundstückes reicht. Dadurch, daß der Bewuchs auf dem Nachbargrundstück sich nicht nur extrem verdichtet hat, sondern mittlerweile auch noch eine Höhe von ca.8 Meter (und mehr) erreicht hat, ist der Licht- und Sonneneinfall besonders in den Wintermonaten massiv zurückgegangen und der Fernsehempfang erheblich gestört.Eine zweimalige schriftliche Aufforderung an die Besitzerin zur Änderung des Zustandes ist bis heute erfolglos geblieben.
Meine Frage an Sie:
Welche Möglichkeiten stehen uns zu Verfügung, daß wir uns aus dem " Dschungel-Dasein" befreien
können.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebracht Vertrauen. Gerne antworte ich Ihnen.
Entscheidend für Ihr Rechtsproblem sind zwei Bereiche, zum einen, in welchem Umfang sie bereits bei Einzug hätten erkennen können, und auch im Rahmen des weiteren Bewuchses und Zeitablauf hinsichtlich des anderen Grundstückes, dass die Stangen so hoch wachsen und Einfluss auf ihr Grundstück nehmen sowie zum anderen, wie stark der Einwirkungsgrad der Stangen und des Bewuchses des anderen Grundstückes auf ihr Grundstück ist.
Grundsätzlich gilt, dass eine konkrete Verjährung im Nachbarrecht nicht besteht, allerdings eine Art Verwirkung eintreten kann, wenn ein Nachbar einen bestimmten Zustand auf dem anderen Grundstück über einen längeren Zeitraum (etwa drei bis vier Jahre) kommentarlos hinnimmt. Allerdings kommt dies nicht zum Tragen, wenn die Einwirkung so stark ist, das ist die Nutzung des anderen Grundstückes unmöglich gemacht wird oder sehr stark eingeschränkt wird. Dies kann unter anderem auch bei einer zeitlichen Entwicklung, die so nicht vorherzusehen gewesen ist, gegeben sein, wobei dann eben von einer Verwirkung nicht ausgegangen werden muss.
Dies ist in der Regel zunächst zu prüfen, ob hier eine solche Verwirkung eingetreten sein könnte, z.B. wenn die Stangen bereits eine Höhe von möglicherweise drei bis 4 m gehabt hätten und absehbar war, dass diese noch weiter wachsen werden.
Sodann wären die nachbarschaftlichen Regelungen hinsichtlich des Bewuchses auf dem Grundstück in konkretem Zusammenhang mit den nachbarschaftlichen Regelungen in ihrem Bundesland zu untersuchen. In vielen Bundesländern gibt es mittlerweile Nachbarrechtsgesetze, wo möglicherweise konkrete Regelungen vorhanden sind, die auch und gerade den Bewuchs von Grundstücken betreffen. Hier müsste man zunächst eruieren, welches Bundesland in Frage kommt und sodann nachschauen ob es hier konkrete Regelungen gibt. Falls dies nicht gilt und im allgemeinen kann man folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Ihnen könnte bei vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch dahingehen zustehen, dass der Bewuchs eine bestimmte Höhe erreicht. Hier kommt es auch darauf an, in welchem Abstand der Bewuchs zur Grundstücksgrenze sich befindet. In der Regel darf der Bewuchs genau an der Grundstücksgrenze nicht höher als 2 m (in einigen Bundesländern auch darunter). Des Weiteren ist auch eine Bepflanzung hinsichtlich des Abstands zur Grundstücksgrenze eingeschränkt. Hier geht man von 0,5 bis 2 m aus, auch je Bundesland und Art der Bepflanzung aus. Hecken dürften zwar bis ur Grundstücksgrenze reichen, Bäume müssen aber in entsprechendem Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden.
Schließlich dürfen aber auch anderweitige Behinderungen, sofern diese so stark sind, dass die Benutzung des eigenen Grundstücks unangemessen beeinträchtigt wird, nicht bestehen bleiben. Dies könnte in Ihrem Fall dann durchgreifen, wenn sie z.B. durch den hohen Bewuchs des Nachbargrundstückes kein Fernsehen oder Radio mehr empfangen können und gegebenenfalls auch der Lichteinfall so stark beschränkt ist, dass die Benutzung ihres Grundstücks nicht mehr möglich ist. Dabei ist der dargestellte geschlossene Bewuchs über eine längere Strecke in Höhe von mindestens 8 m durchaus als eine solche starke Einschränkung von hiesigen Standpunkt her gesehen, zu beurteilen.
Diesbezüglich würde ihn sodann auch eine Beseitigung zustehen, mit der der Nachbar beauflagt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes für einen entsprechenden Rückschnitt zu sorgen.
Daher sollten Sie sich hinsichtlich der nachbarschaftlichen Regelungen ihres Bundeslandes weiter informieren, gegebenenfalls nochmals mit dem Nachbarn sprechen und, falls dies nicht helfen sollte, eine Schiedsstelle aufsuchen. In vielen Bundesländern ist vor der Anrufung eines Gerichts vorgeschrieben, eine Schiedsstelle aufzusuchen. Nur wenn dies auch fehlschlägt, sollte weiter und eingehender geprüft werden, ob eine gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruches sinnvoll ist.
Konnte ich ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne stehe ich ihnen weiterhin zur Verfügung und würde mich freuen, wenn sie meine Antwort auch positiv bewerten würden.
Viele Grüße
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Alfred Remmert