Ausländerrecht - Aufenthalt mit Schengen-Visum
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
Ich habe folgende Frage:
Meine Frau, eingereist mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken, haben in Deutschland geheiratet. Sie ist jetzt zur Ablegung des Sprachtestes in ihre Heimat gereist. Können wir nach bestehen des Sprachtestes mit dem Schengen-Visum (dieses ist weiterhin Gültig) eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (greift die Ausnahme nach 39 Ziffer 3 oderist die durch die Ausreise verwirkt) oder müssen wir ein Visum für Familiennachzug beantragen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hechler
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Herr Hechler,
ich ebantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
Können wir nach bestehen des Sprachtestes mit dem Schengen-Visum (dieses ist weiterhin Gültig) eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (greift die Ausnahme nach 39 Ziffer 3 oderist die durch die Ausreise verwirkt) oder müssen wir ein Visum für Familiennachzug beantragen?
Ihr Frau muss ein Aufenthaltstitel wegen Familiennachzug vor Einreise bei der deutschen Botschaft im Heimatland beantragen.
Der § 39 Ab.3 AufenthG bezieht sich auf Aufenthaltstitel wegen Beschäftigung, d.h. ein Ausländer hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben und benötigt den Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Deutschland.
Da Sie verheiratet sind, ist ein Aufenthaltstitel wegen Familiennachzug zu einem Deustchen viel günstiger und einfacher.
Die Einreise mittel Schengenvisum um dann einen passenden Aufenthaltstitel in Deuscthland zu beantragen funktioniert nicht, da das Touristenvisum nicht verlängert wird bis der eigentlich gewollte Aufenthaltstitel ausgestellt ist., die deutsche Botschaft im Heimatland für die Bearbeitung zuständig ist und darüber hinaus gegebenfalls Verwirkung eintritt, weil hier ein Touristenvisum missbraucht wurde, da der Zweck des Aufenthalts von vorn herein ein anderer gewesen ist.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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